Umsatzsteuer - Aufteilung von Übernachtungs- und Frühstücksumsätzen im Hotelgewerbe (FG)
Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg zu Frühstücksleistungen als Nebenleistung zu Beherbergungsleistungen eines Hotels und zur Vereinbarkeit des Aufteilungsgebots des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG mit Unionsrecht:
- Frühstücksleistungen sind von der Steuerermäßigung für Übernachtungsleistungen ausgeschlossen.
- Bei einem Hotelbetrieb sind die Frühstücksleistungen keine selbstständigen Leistungen, sondern Nebenleistungen zu den an dieselben Kunden erbrachten Beherbergungsleistungen (entgegen Urteil des Sächsischen FG v. 14.12.2010, 3 K 1116/10).
- Das Aufteilungsgebot nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ist mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar.
- Werden Übernachtungsleistungen ausschließlich zusammen mit Frühstücksleistungen angeboten, kann der Einzelverkaufspreis für die Übernachtungsleistung nicht im Wege der Subtraktion des Einzelverkaufspreises für ein Frühstück (an Nicht-Übernachtungsgäste) vom Gesamtpreis für die jeweilige Übernachtung mit Frühstück ermittelt werden.
- Eine schätzungsweise Aufteilung nach der Bruttomethode in einen Anteil der Frühstücksleistungen von 20% und der Übernachtungsleistungen von 80% ist nicht zu beanstanden.
Quelle
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2018 - 7 K 7314/16
EFG 2019, 294