Schnellere Bearbeitung mittels Vollmachtsdatenbank
So ist es u. a. möglich, die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Steuerdaten elektronisch abrufen.
Voraussetzung ist, es wurde die „Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen“ erteilt und diese Vollmacht in der von der DATEV betriebenen Vollmachtsdatenbank erfasst und an die Finanzverwaltung übermittelt.
Bekanntgabevollmacht
Wenn die Vollmachten eine Bekanntgabevollmacht enthalten, stehen diese Informationen automatisch den Finanzämtern zur Verfügung und werden entsprechend berücksichtigt. Eine gesonderte Bekanntmachung der Vollmacht gegenüber dem Finanzamt in Papierform ist nicht mehr notwendig.
Abweichend davon kann man in den Steuererklärungen weiterhin Zustellvollmachten angeben, die für die jeweilige Erklärung Vorrang vor der Bekanntgabevollmacht aus der Vollmachtsdatenbank haben.
Vorausgefüllte Steuererklärung abrufen
Es können vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt) bei der Finanzverwaltung abrufen:
- Lohnsteuerbescheinigungen
- Lohnersatzleistungen
- Rentenbezugsmitteilungen
- Beiträge zur privaten/freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
- Beiträge zur Altersvorsorge (Riester, Rürup)
- Vermögenswirksame Leistungen (ab VZ 2017)
- Zuschüsse nach § 10 Abs. 4b EStG (ab VZ 2018)
- Aufgrund eines Freistellungsauftrags tatsächlich vom Steuerabzug freigestellte Kapitalerträge (ab VZ 2018)
Steuerkonto (Kontoauszüge) abrufen
Die Daten der Steuerkonten können einsehen werden:
- Offene Beträge
- Geleistete Zahlungen
- Sollstellungen
Die Vollmacht für den Abruf des Steuerkontos beinhaltet automatisch das Recht für den Abruf aller Steuerkonten für alle angegebenen Steuernummern.
Fazit
Durch die Verwendung der Vollmachtsdatenbank beschleunigt sich die gesamte Kommunikation mit der Finanzverwaltung erheblich. Gleichzeitig werden durch die Übernahme der vorausgefüllten Steuererklärung Fehler vermieden und insgesamt kommt es zu einer deutlichen Zeitersparnis.