Provisionsanspruch des Maklers bei Kauf durch Dritten (BGH)
Weist der Verkäufermakler seinem Kunden einen Kaufinteressenten nach und kommt der Hauptvertrag mit einem Dritten zustande, entsteht kein Provisionsanspruch gegen den Verkäufer.
Dies ist auch dann der Fall, wenn zwischen dem Erwerber und dem nachgewiesenen Kaufinteressenten eine feste, auf Dauer angelegte gesellschaftsrechtliche Bindung besteht.
Quelle
BGH: Urteil vom 21.11.2018, Az:I ZR 10/18