Ortsübliche Vergleichsmiete kann nicht mittels statistischer Annahmen nach der sog. EOP-Methode ermittelt werden (BFH)
EOP-Methode - Abkürzung für: "an der Ertragskraft orientierte Pachtwertfindung".
- Die ortsübliche Vergleichsmiete kann nicht auf der Grundlage statistischer Annahmen mit der sog. EOP-Methode bestimmt werden (Anschluss an BGH-Rechtsprechung).
- Lassen sich vergleichbare Objekte nicht finden, muss das Gericht einen erfahrenen und mit der konkreten örtlichen Marktsituation vertrauten Sachverständigen, z.B. einen erfahrenen Makler, beurteilen lassen, welchen Miet- oder Pachtzins er für angemessen hält.
Quelle
Bundesfinanzhof: Urteil vom 10.10.2018 – IX R 30/17