Für die Nutzung von Elektroautos und Plug-In-Hybriden als Firmenwagen gilt ab Januar 2019 gilt die 0,5-Prozent-Regelung

Wer seinen Firmenwagen auch privat fährt, muss in der Steuererklärung einen geldwerten Vorteil angeben und die Nutzung versteuern. Ab dem 01.01.2019 wird dieser Betrag für Elektro-Firmenwagen verringert.

Das ist eine weitere Maßnahme der Regierung, um die Nachfrage nach E-Autos anzukurbeln. Anstatt von einem Prozent des Brutto-Listenpreises müssen Arbeitnehmer dann nur noch 0,5 Prozent steuerlich geltend machen. Auch die Zuschläge (z.B. für den Arbeitsweg) werden halbiert. Das gleiche gilt für Plug-In-Hybrid- und Brennstoffzellen-Fahrzeuge: Auch sie fallen unter die neue 0,5-Prozent-Regelung. Die steuerliche Begünstigung gilt für E-Autos, die ab dem 01.01.2019 erstmals als Firmenwagen genutzt werden und ist vorerst auf drei Jahre angesetzt. Sie läuft also bis zum 31.12.2021.

Wie funktioniert die 0,5-Prozent-Regelung bei Firmenwagen?

 

Die 0,5-Prozent-Regelung funktioniert wie die bisher für alle privat genutzten Firmenwagen übliche 1-Prozent-Regelung. Für die Berechnung wird der Brutto-Listenpreis des Neufahrzeugs herangezogen – auch wenn das Auto zu einem günstigeren Preis oder als Gebrauchtwagen erworben wurde. Wer sich beispielsweise für einen BMW i3 (120Ah, 170 PS) als Dienstwagen entscheidet, müsste für die Berechnung die UVP von 38.000 Euro zugrunde legen. Ein halbes Prozent davon, 190 Euro, müssten monatlich als geldwerter Vorteil für die private Nutzung angegeben werden. Der geldwerte Vorteil wird auf das zu versteuernde Einkommen aufgeschlagen. Bei einem durchschnittlichen Steuersatz von 40 Prozent kostet der BMW i3 als Firmenwagen dann 912 Euro Steuern pro Jahr. Wird der elektrische Firmenwagen an mehr als 47 Tagen im Jahr auch für den Arbeitsweg genutzt, muss dieser zusätzlich versteuert werden – auch hier gibt es vom Gesetzgeber eine Begünstigung für Elektroautos und Hybrid-Autos. Anstelle der üblichen 0,03 Prozent werden bei E-Fahrzeugen nur noch 0,015 Prozent des Listenpreises pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke fällig. Das macht 5,70 Euro pro Kilometer. Bei einem 20 Kilometer langen Weg zur Arbeit müssten also zusätzlich 114 Euro monatlich versteuert werden – macht im zuvor genannten Beispiel insgesamt 1459,20 Euro Steuern im Jahr.

Die Alternative zur 0,5-Prozent-Regelung ist wie auch bei der 1-Prozent-Regelung das Fahrtenbuch.

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