Gewerbebetrieb - Wohnungseigentümergemeinschaft kann bei Betrieb eines Blockheizkraftwerks eine gewerbliche Mitunternehmerschaft begründen (BFH)
1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft als Rechtssubjekt i.S. des § 10 Abs. 6 Satz 1 WoEigG kann eine gewerbliche Mitunternehmerschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG begründen, für die ein Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO durchzuführen ist.
2. Es bedarf nicht der Annahme einer konkludent errichteten GbR, wenn die gewerbliche Tätigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft innerhalb des in § 10
§ 10 WEG: Allgemeine Grundsätze
Abs. 6 Satz 1 WoEigG vorgegebenen Verbandszwecks liegt (hier bei dem Betrieb eines Blockheizkraftwerks).
Quelle
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.09.2018 – IV R 6/16