Keine Grunderwerbssteuer auf Weihnachtsbäume, Aufwuchs (FG)
Wenn man ein Waldstück kauft, muss man dafür Grunderwerbssteuer begleichen. Wie sieht es jedoch mit dem Wert der Bäume auf dem Grundstück aus? Und was ist, wenn es sich dabei um Weihnachtsbäume handelt? Das Finanzgericht Münster musste dazu ein Urteil fällen.
Kaufpreis für Grund und Boden sowie Aufwuchs
Der Verkäufer hatte den Kaufpreis von insgesamt rund 321.000 Euro folgendermaßen aufgeschlüsselt: 225.000 Euro wurden für den Grund und Boden bezahlt und ungefähr 87.000 Euro entfielen auf den Aufwuchs, hinzu kam Umsatzsteuer. Dieser Aufwuchs bestand aus Nadelbäumen, die als Weihnachtsbäume verkauft werden sollten. Bezogen auf den Kaufpreis waren sich die Parteien handelseinig. Der Konflikt kam erst zustande, als der Verkäufer den von ihm festgestellten Anteil an Grunderwerbssteuer offenbarte.
Verkäufer veranschlagt Gesamtbetrag zur Versteuerung
Als Grundlage für die Grunderwerbsbesteuerung, zog der Verkäufer den Gesamtbetrag heran. Die Begründung: Gemäß § 94 Abs. 1 BGB gehörten die Erzeugnisse eines Grundstücks zu dessen wesentlichen Bestandteilen, solange sie mit dem Grund und Boden verbunden seien. Dementsprechend sei der Baumbestand wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und gemäß § 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.
Käufer hält Bäume für Scheinbestandteil
Der Käufer sah das anders und klagte gegen diese Berechnung vor dem FG Münster. Er war der Ansicht, dass der Baumbestand kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks nach § 94 BGB sei, sondern ein Scheinbestandteil nach § 95 BGB und deshalb nicht in die Bemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer einfließe. Die Bäume seien zwar mit dem Grund und Boden verbunden, aber stünden nur dort, bis sie abgeholzt werden könnten.
Gericht gibt Käufer recht
Das FG Münster sah das genauso und gab dem klagenden Käufer recht. Bei beiden Parteien in dem strittigen Fall handele es sich um forstwirtschaftliche Betriebe. Bei solchen Unternehmen ginge es um das Abholzen von Bäumen und den Verkauf von Holz. Die Pflanzungen seien nicht dazu bestimmt gewesen, auf Dauer auf den Grundstücken zu verbleiben. Schon beim Aufforsten sei geplant gewesen, dass die Bäume abgeholzt würden, sobald sie die Größe eines Weihnachtsbaums erreicht hätten. Damit stand bereits zu Anfang ein Endpunkt für das Verbleiben des Aufwuchses fest.
Dass es sich um einen langen Zeitraum handelt, bis die Bäume abgeholzt werden können, liege in der Natur der Sache, begründete das Gericht sein Urteil. Dies beeinträchtige den Status der Pflanzungen als Scheinbestandteil des Grundstücks nicht.
Dementsprechend muss nur für den Betrag, der für den Grund und Boden an den Verkäufer geflossen ist, Grunderwerbssteuer bezahlt werden und nicht für die Kosten des Aufwuchses.
Quelle
FG Münster, Urteil vom 14.11.2019, Az.: 8 K 168/19 GrE
AssCompact vom 18.12.2019