Forschungszulage (Bundesrat)

Der Bundesrat hat am 29.11.2019 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 07.11.2019 verabschiedeten Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung zuzustimmen.

Die wesentlichen Regelungen des Gesetzes

Das Gesetz sieht eine steuerliche Förderung von Forschung vor, die nicht an der Bemessungsgrundlage der Einkünfteermittlung und auch nicht an der festzusetzenden Steuer ansetzen soll. Sie soll unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation bei allen forschenden Unternehmen gleichermaßen wirken.

Gegenstand des Gesetzes ist die Einführung einer neuen Regelung zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) mit ihren Komponenten Grundlagenforschung, angewandte Forschung und experimentelle Entwicklung, die bei den Personalausgaben ansetzt und für alle steuerpflichtigen Unternehmen Anwendung findet.

Höhe der Forschungszulage

Durch die im Gesetz festgelegte Deckelung der Förderung beträgt die Forschungszulage 25 % der Bemessungsgrundlage (Löhne und Gehälter des forschenden Personals). Bei einer maximalen zulässigen Bemessungsgrundlage in Höhe von 2 Mio. € kann die festzusetzende Forschungszulage dann mit höchstens 500.000 € für einen Anspruchsberechtigten pro Wirtschaftsjahr betragen.

 

Quelle

BundesratKOMPAKT v. 29.11.2019
BR-Drucks. 553/19

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