Betriebsvorrichtungen erkennen - Kleiner Einbau, große steuerliche Wirkung

Ob eine Klimaanlage ein Gebäudeteil oder eine Betriebsvorrichtung ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Diese und weitere Abgrenzungsfragen sind in der Beratungspraxis regelmäßig sehr schwierig zu klären. Da die steuerlichen Auswirkungen erheblich sein können, ist eine rechtssichere Abgrenzung aber extremwichtig.

Die Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen (steuerlich bewegliche Wirtschaftsgüter) vom Gebäude hat insbesondere Konsequenzen für folgende Steuerarten:

Gewerbesteuer

Die erweitere Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist nicht zu gewähren, wenn neben dem Gebäude auch Betriebsvorrichtungen von Grundbesitzunternehmen mitvermietet werden. Risiko der erheblich höheren Gewerbesteuer-Belastung. In der Praxis hat der Wegfall der erweiterten Kürzung im Ergebnis eine Verdopplung der Steuerbelastung zur Folge. Bei einem Verkauf von Immobilien sind die Folgen noch größer. Hier kann eine saubere Trennung bei der Vermietung und Verwaltung oder ein Auslagerungsmodell helfen.

Umsatzsteuer

Steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen – steuerfreie Vermietung von Gebäuden. Risiko in Bezug auf nicht abgeführte Umsatzsteuer und nicht geltend gemachte Vorsteuer.

Einkommensteuer/Körperschaftsteuer

Abschreibungsdauer der Betriebsvorrichtungen in der Regel (wesentlich) kürzer als Abschreibungsdauer der Gebäude. Risiko einer zu hohen (aber auch zu geringen) Steuerbelastung.

Grunderwerbsteuer:

Veräußerung von Betriebsvorrichtungen unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer (Risiko von zu viel gezahlter Grunderwerbsteuer im Rahmen eines Grundstückserwerbs)

Allgemeines zu Betriebsvorrichtungen

Als Betriebsvorrichtungen sind Anlagen, Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art anzusehen, die zu einer Betriebsanlage gehören. Das gilt besonders auch dann, wenn die Betriebsvorrichtungen wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks bzw. Gebäudes sind. Danach rechnen die Betriebsvorrichtungen zu den selbstständigen Gebäudeteilen, abgeleitet begrifflich nach dem Steuerrecht mit Bezug auf Tz. 4.2 Abs. 3 in der Einkommensteuerrichtlinie (EStR).

Betriebsvorrichtungen stehen in enger Beziehung zu einer gewerblichen Verrichtung, mit der sie betrieben werden. Das betrifft beispielsweise:

  • Betriebsschornsteine,
  • Klima- und Kälteanlagen,
  • Arbeitsbühnen zur Bedienung von Maschinen,
  • Lastenaufzüge,
  • Förderbänder,
  • Krananlagen u. a.

Die Abgrenzung, ob ein Bauwerk als Gebäude oder Betriebsvorrichtung anzusehen ist, hat wesentlich an Bedeutung gewonnen, seit der BFH seine bisherige Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit gesonderter AfA für Teile des Gebäudes in wesentlichen Punkten aufgegeben hat. Danach dürfen unselbstständige Gebäudeteile, wie Fahrstuhlanlagen, Heizungsanlagen, Be- und Entlüftungsanlagen, in der Regel nur noch einheitlich mit dem Gebäude abgeschrieben werden. 

Lediglich die selbstständigen Gebäudeteile können auch weiterhin gesondert bilanziert und abgeschrieben werden.

Zu diesen selbstständigen Gebäudeteilen werden stets solche Anlagen gerechnet, die nach den bewertungsrechtlichen Grundsätzen zu den Betriebsvorrichtungen gehören und damit einkommensteuerrechtlich den beweglichen Anlagegütern gleichzustellen sind.

 

Quelle

BFH-Beschluss vom 26.11.1973, GrS 5/71, BStBl. II 1974, S. 132
R 4.2 Abs. 3 ff. EStR, H 4.2 (3) EStH und H 7.1 EStH

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