Ausweispflicht für bestimmte Personen über 16 Jahre (PAuswG)

Bestimmte Personengruppen sind dazu verpflichtet, einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich zu führen:

Arbeitnehmer

Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Fleischwirtschaft, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen: gemäß dem Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit unterliegen diese Personen der Mitführpflicht, damit sie sich gegenüber Zollbeamten ausweisen können

Waffenträger

Das gleiche gilt auch für Waffenträger. § 38 (1) WaffG [Waffengesetz] bestimmt insoweit eine Mitführungspflicht

Unionsbürger

Bürger der Europäischen Union, müssen nach § 8 des europäischen Freizügigkeitsgesetzes bei der Einreise in die Bundesrepublik einen Reisepass oder einen anerkannten Passersatz mitführen und während ihres ganzen Aufenthalts besitzen

Nicht EU-Ausländer

Für nicht EU-Ausländer besteht nach § 3 AufenthG [Aufenthaltsgesetz] eine Passpflicht, sobald sie in die Bundesrepublik einreisen oder sich im Bundesgebiet aufhalten.

Sanktion

Tun Sie dies nicht: Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro

Praxishinweis

Jeder Arbeitgeber sollte sich vom Arbeitnehmer eine „Erklärung des Arbeitnehmers zur Ausweispflicht“ unterschreiben lassen.

 

Quelle

§1 Personalausweisgesetzes (PAuswG)

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