Gewerbesteuer: Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer grundbesitzverwaltenden Kapitalgesellschaft bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen (BFH)
Die erweiterte Kürzung ist nur bei Verwaltung und Nutzung von Grundbesitzes im engeren Sinne möglich, wie ein aktuelles Urteil zeigt.
Eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG scheidet aus, wenn eine grundbesitzverwaltende GmbH neben einem Hotelgebäude auch Ausstattungsgegenstände (Bierkellerkühlanlage, Kühlräume, Kühlmöbel für Theken- und Büfettanlagen) mitvermietet, die als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren sind.
Quelle
BFH, Urteil vom 11.04.2019, Az: III R 36/15