Der Steuerberater als Wohnimmobilienverwalter
Der Steuerberater als Wohnimmobilienverwalter
Das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilien-Verwalter vom 17.10.2017 (BGBI l, 2017, 3562) sieht in § 34c GewO die Einführung einer Erlaubnispflicht für Verwalter von Wohnimmobilien (Eigentums- und Mietwohnungen) vor. Hiermit geht auch die Schaffung einer Pflichtversicherung für Verwalter von Wohnimmobilien einher, deren Abschluss Voraussetzung für die zu erteilende Erlaubnis ist, § 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO. Ferner ist eine gesetzliche Fortbildungsverpflichtung in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vorgesehen, § 34c Abs. 2a GewO. Die Neuregelungen in der Gewerbeordnung werfen mehrere Fragen auf:
Dürfen Steuerberater als Wohnimmobilienverwalter nach § 34c GewO tätig werden?
Die Berufsordnung geht davon aus, dass die Tätigkeit als Hausverwalter und Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz eine mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbare Tätigkeit ist, S 15 5.1 Nr. 10 BOStB. Fraglich ist, ob sich daran durch die Neuregelung des Berufs des Wohnimmobilienverwalters in der Gewerbeordnung etwas geändert hat und die Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter berufsrechtlich nicht (mehr) als vereinbare, sondern als grundsätzlich unvereinbare gewerbliche Tätigkeit (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG) anzusehen ist.
Dafür könnten die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2013 (BVerwG 8 C 7.12 und 8 C 8.12) sprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte entschieden, dass es sich bei der Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Berufsbetreuer um eine gewerbliche Tätigkeit i. S. d. § 14 Abs. 1 S. l GewO handelt. Rechtsanwälte, die sich neben ihrem Anwaltsberuf als Berufsbetreuer betätigen, üben danach den Betrieb eines stehenden Gewerbes im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 GewO aus und sind verpflichtet, die Betreuertätigkeit als Gewerbe anzumelden. § 6 Abs. 1 GewO, wonach die Tätigkeit des Rechtsanwalts kein Gewerbe ist, finde keine Anwendung. Ausgeschlossen sei die Anwendung der Gewerbeordnung nur, "soweit der Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) einen freien Beruf (§ 2 BRAO) ausübt, nicht dagegen, wenn er gleichsam nebenher gewerblich tätig ist". Eine gewerbliche Tätigkeit verliere ihren Charakter nicht dadurch, dass sie durch einen Rechtsanwalt ausgeübt werde.
Unterschiedliche Regelungszwecke von GewO und StBerG
Ebenso wie die Gewerbeordnung enthält das Steuerberatungsgesetz keine Legaldefinition, sondern setzt den Begriff der gewerblichen Tätigkeit als unbestimmten Rechtsbegriff voraus. Angesichts dieser Unsicherheit hat sich die berufsgerichtliche höchstrichterliche Rechtsprechung wiederholt an die steuerrechtliche und gewerberechtliche Definition angelehnt und definiert die gewerbliche Tätigkeit ebenfalls als selbstständiges, gleichmäßig fortgesetztes und maßgebend von erwerbswirtschaftlichem Streben nach Gewinn bestimmtes Handeln. das keinem freien Beruf unterfällt. Aus der Identität des Gewerbebegriffs nach der Gewerbeordnung und des Steuerberatungsgesetzes folgt aber noch nicht zwingend, dass die Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter deshalb auch unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten eine gewerbliche Tätigkeit ist. Denn der Regelungszweck, der dem Verbot der gewerblichen Tätigkeit nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG zugrunde liegt, ist ein völlig anderer als der, der der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 S. 2 GewO zugrunde liegt.
Der Gewerbeordnung geht es um die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Im Wirtschaftsleben, während es der Inkompatibilitätsregelung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG um die Verhinderung von Berufspflichtverletzungen, insbesondere Interessenkollisionen geht. Dem berufsrechtlichen Verbot der gewerblichen Tätigkeit liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass eine gewerbliche Zweit- oder Nebentätigkeit im typischen Regelfall die verlässliche Einhaltung der allgemeinen Berufspflichten des Steuerberaters im Sinne einer abstrakten Gefahr zu beeinträchtigen droht (BVerwG v. 26.09.2012, 8 C 26.11, DStR 2013, 678). Die Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter ist durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt. Die Übernähme derartiger Tätigkeiten beinhaltet grundsätzlich kein erhöhtes Gefährdungspotenzial im Hinblick auf die Einhaltung der Berufspflichten. Dies ergibt sich aus den Regelungen in § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG sowie dem Katalog der vereinbaren Tätigkeiten in § 15 BOStB und der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Aus diesem Grunde hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Berufsbetreuer für die berufsrechtliche Einordnung dieser Tätigkeit und der Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter keine Bedeutung.
Steuerberater, die als Wohnimmobilien-Verwalter tätig werden wollen, üben deshalb auch künftig eine vereinbare Tätigkeit aus.
Muss die Tätigkeit als Wohnimmobilien-Verwalter gesondert versichert werden?
Ordnet man die Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter den vereinbaren Tätigkeiten zu, müssten die entsprechenden Risiken vom Standard-Deckungsschutz aus der Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung mit versichert sein. Einzelne Berufshaftpflichtversicherungsgesellschaften schließen jedoch aus der Regelung des § 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO auf die Notwendigkeit, für die Wohnimmobilienverwaltung eine eigene Pflichtversicherung nach dem VVG abzuschließen. Es handele sich bei der Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter nicht um ein bloßes Nebenrisiko. Deshalb seien zwei Versicherungen (eine für die Steuerberatertätigkeit, eine für die Tätigkeit als Wohnimmobilienfall) abzuschließen, wobei beide Versicherungen in einem Versicherungsvertrag zusammengefasst werden können. Solange hier keine Klarheit herrscht, sollte jeder Steuerberater, der als Wohnimmobilienverwalter tätig ist, die Versicherungsfrage mit seiner Versicherungsgesellschaft frühzeitig klären. Die Bundessteuerberaterkammer ist diesbezüglich mit den Berufshaftpflichtversicherern im Gespräch. Es bleibt abzuwarten, ob es gelingt, alle Berufshaftpflichtversicherer davon zu überzeugen, dass es sich bei der Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter um eine vereinbare Tätigkeit handelt, die nicht gesondert versichert werden muss.
Trifft die Fortbildungsverpflichtung nach § 34c Abs. 2a GewO auch Steuerberater?
Die Fortbildungsverpflichtung trifft diejenigen, die als Wohnimmobilienverwalter nach § 34c GewO tätig werden. Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen sind nicht vorgesehen. Auch Steuerberater sind deshalb zur Fortbildung nach § 34c Abs. 2a GewO verpflichtet.
Quelle
Aspekte 01.2018, Dr. G. Feiter, RA, StBK Düsseldorf