Verfahrensrecht: Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen (BMF)
Das BMF hat zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO in der Fassung des StUmgBG Stellung genommen und die amtlichen Vordrucke zur steuerlichen Erfassung bekannt gegeben.
Hintergrund: Mit dem StUmgBG wurden die bis dato geltenden Anzeigepflichten inländischer Steuerpflichtiger für bestimmte Sachverhalte mit Auslandsbezug modifiziert und erweitert:
Nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist - wie zuvor - die Gründung und der Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland dem Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen. Mitzuteilen ist künftig aber auch die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des ausländischen Betriebs oder der ausländischen Betriebstätte (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO).
Nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO ist - wie zuvor - der Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft dem Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen. Mitzuteilen ist künftig allerdings auch die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der ausländischen Personengesellschaft (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO n.F.). S. 2193
Nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO n.F. ist der Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Ausland hat, künftig bereits ab Erreichen einer Beteiligung von mindestens 10 % dem Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen. Hierbei sind unmittelbare und mittelbare Beteiligungen künftig zusammenzurechnen (§ 138 Abs. 2 Satz 2 AO n.F.). Mitzuteilen ist künftig auch die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO n.F.).
§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO n.F. erweitert die Mitteilungspflichten auf solche Fälle, in denen inländische Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahe stehenden Personen i.S. des § 1 Abs. 2 AStG erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können. Mitzuteilen ist auch in diesem Fall die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der Drittstaat-Gesellschaft (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO n.F.).
Darüber hinaus müssen Banken und andere Stellen i.S. des Geldwäschegesetzes dem neuen § 138b AO zufolge von ihnen hergestellte oder vermittelte Beziehungen von inländischen Steuerpflichtigen zu Drittstaat-Gesellschaften mitteilen.
In seinem 10-seitigen Schreiben erläutert das BMF im Detail die
- Mitteilungspflicht in den Fällen des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AO
- Mitteilungspflicht in den Fällen des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO
- Mitteilungspflicht in den Fällen des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 AO sowie
- die Form und Frist für die Mitteilungen..
Darüber hinaus geht das BMF auf die Mitteilungspflicht nach § 138b AO näher ein. Zudem werden die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO erläutert.
Die Vordrucke zur steuerlichen Erfassung von Auslandssachverhalten sind dem BMF Schreiben als Anlage angefügt.
Hinweis:
§ 138 Absatz 2 bis 5, § 138b und § 379 Absatz 2 Nummer 1d AO in der Fassung des StUmgBG sind erstmals auf mitteilungspflichtige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 verwirklicht worden sind.
Auf Sachverhalte, die vor dem 01.01.2018 verwirklicht worden sind, ist § 138 Absatz 2 und 3 AO alte Fassung weiterhin anzuwenden.
Inländische Steuerpflichtige (§ 138 Absatz 2 Satz 1 AO), die vor dem 01.01.2018 erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3 AO ausüben konnten, ohne dass bisher eine Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 AO a.F. bestand, haben das Bestehen des beherrschenden oder bestimmenden Einflusses dem für sie nach den §§ 18 bis 20 AO zuständigen Finanzamt mitzuteilen, wenn dieser Einfluss auch noch am 01.01.2018 fortbesteht. § 138 Absatz 5 AO in der Fassung des StUmgBG gilt in diesem Fall entsprechend.
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Quelle
BMF online (il)