Vermieter muss Fensterflächen nicht reinigen (BGH)
Mieter haben keinen Anspruch auf eine Fensterreinigung durch den Vermieter. Fensterreinigungsmaßnahmen gehören nicht zu den Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflichten des Vermieters.
Ein Vermieter muss seine Wohnung während der Mietzeit mangelfrei erhalten, aber nicht im gereinigten Zustand. Das hat der BGH in einem aktuellen Urteil entschieden. Vorausgegangen war ein nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) bizarrer Rechtsstreit zwischen dem Vermieter und Mieter einer Loftwohnung. Der Mieter hatte von seinem Vermieter gefordert, dass die großen, teilweise nicht zu öffnenden Fensteraußenflächen vierteljährlich gereinigt werden. Schließlich würden sie witterungsbedingt schnell verschmutzen und so den Blick nach außen beeinträchtigen. Das wiederum mindere den Wohnwert.
Während das Amtsgericht Mainz die Mieterklage abwies, gab
das Landgericht Mainz dem Mieter teilweise Recht und verpflichtete den
Vermieter zu einer Reinigung der Fenster, zumindest einmal im Jahr. Der
Bundesgerichtshof hat hingegen jetzt entschieden, dass der Vermieter die
Fenster überhaupt nicht putzen lassen muss. Das gelte auch dann, wenn die
Reinigung der Fenster mit starren Fenstersegmenten für den Mieter sehr
schwierig sei. Der Mieter könne ja professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.
Quelle
BGH, Urteil vom 21.08.2018, Az. VIII ZR 188/16
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