Änderungen im Bereich des Berufsgeheimnisschutzes
Der Bundestag hat am 29.06.2017 eine für Berufsgeheimnisträger - also insbesondere Steuerberater, und Rechtsanwälte - wesentliche Änderung beschlossen. Dieses Gesetz bringt folgende Änderungen mit sich.
Neuregelung des § 203 Abs. 3 und 4 StGB
§ 203 StGB enthält eine spezielle strafbewehrte Geheimhaltungspflicht für sogenannte Berufsgeheimnisträger. Als Berufsgeheimnisträger werden u.a. Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, aber auch Krankenhäuser, Krankenhausbetreibergesellschaften sowie Versicherungsgesellschaften begriffen. Weil für den Straftatbestand des § 203 StGB und vor allem für das Tatbestandsmerkmal "Offenbaren" bereits jede Möglichkeit der Kenntnisnahme Dritter ausreicht, war es diesem Personenkreis bisher nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich, Dienstleistungen an Dritte zu vergeben. Eine Ausnahme galt lediglich für ein Offenbaren gegenüber "berufsmäßig tätigen Gehilfen", deren Definition unklar war.
Nach der Neuregelung des § 203 StGB ist ein "Offenbaren" des Geheimnisses nun auch möglich gegenüber "sonstigen Personen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit des Berufsgeheimnisträgers mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Person erforderlich" ist. Die Gesetzesbegründung nennt für solche Mitwirkungshandlungen exemplarisch u.a.
- Schreibarbeiten,
- Rechnungswesen,
- Annahme von Telefonanrufen,
- Aktenarchivierung und -vernichtung,
- Einrichtung, Betrieb, Wartung - einschließlich Fernwartung - und Anpassung informationstechnischer Anlagen, Anwendungen und Systeme aller Art,
- Bereitstellung von IT-Anlagen und Systemen zur externen Speicherung von Daten,
- Mitwirkung an der Erfüllung von buchführungs- und steuerrechtlichen Pflichten des Berufsgeheimnisträgers.
An diese Dienstleister können nunmehr auch ohne Einwilligung des Patienten, Mandanten oder Versicherungsnehmers Daten weitergegeben werden, sofern deren Einschaltung für die Erbringung der Dienstleistung des Berufsgeheimnisträgers erforderlich ist. Dies ermöglicht beispielsweise die modernen Lösungen des Cloud-Computings. Von dieser Möglichkeit konnten Berufsgeheimnisträger bisher keinen Gebrauch machen. Unklar ist allerdings noch, wann genau die Einschaltung eines Externen erforderlich ist. Dies wird wohl die Rechtsprechung noch klären müssen.
Erstreckung des Zeugnisverweigerungsrechts
Konsequenterweise gilt der Schutz des ebenfalls ergänzten § 53a StPO bezüglich des strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechts und ebenso der Beschlagnahmefreiheit für diese mitwirkenden Personen. Das kann beispielsweise bei E-Mail-Reviews durch externe Dienstleister wichtig werden.
Neuregelung bestimmter berufsrechtlicher Pflichten
Die generelle Strafbarkeit der Weitergabe von Berufsgeheimnissen durch Berufsgeheimnisträger gilt künftig auch für den wie oben beschrieben erweiterten Kreis solcher Personen. Zudem ist es für den bisherigen Personenkreis strafbewehrt, wenn der Berufsträger "nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, je bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekanntgewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde". Aus diesem Grund sind die berufsrechtlichen Pflichten der Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erweitert worden.
Praxishinweis
Will zukünftig ein Steuerberater bei seiner Mandatsarbeit Dritte als Dienstleister einschalten, hat er den Rahmen der Mitwirkung konkret sowie schriftlich vertraglich auszugestalten und dabei äußerst sorgfältig zu regeln, welches die einzelnen Verpflichtungen des Dritten sind. Vorsorglich sollte dabei auch geregelt werden,
- dass und in welcher Form diese Belehrung an Mitarbeiter des Dritten weitergegeben werden muss,
- ob der ursprüngliche Geheimnisträger Kenntnis von den Personen haben muss, die der Dritte zur Ausführung seines Auftrags einsetzt, und
- welche Anforderungen an deren Auswahl zu stellen sind.
Neben den Vorteilen bieten die Neuregelungen damit auch einige neue Pflichten für den Steuerberater.
Quelle
www.datev.de
§ 203 StBG
RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht