Sofortmeldung beachten!
In allen Wirtschaftsbereichen, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit vorliegt, muss der Arbeitgeber vor der originären Anmeldung zur Krankenkasse eine sogenannte Sofortmeldung bei Beschäftigungsbeginn abgeben. Dies gilt für alle Arbeitnehmer auch für Aushilfen. Wird die Sofortmeldung zu spät oder gar nicht abgegeben, drohen bei einer Prüfung durch den Zoll empfindliche Bußgelder.
Branchen mit Sofortmeldepflicht
Betroffen sind nicht nur das Schaustellergewerbe oder das Gaststättengewerbe. Auch alle Hotels und Pensionen sind sofortmeldepflichtig. Daneben sind Baubetriebe sowie die Speditions-, Transport- und Logistikunternehmen verpflichtet, eine Sofortmeldung abzugeben. Mit dabei sind auch sämtliche Sparten der Personenbeförderung wie zum Beispiel Bahn- und Busbetriebe, Taxiunternehmen sowie Berg- und Seilbahnen.
Aufgenommen in den Katalog der meldepflichtigen Bereiche wurden zudem Gebäudereiniger, die Fleischwirtschaft und alle Unternehmen, die sich im Auf- und Abbau von Messen beteiligen.
Sofortmeldung im Minijob
Die Sofortmeldung ist mit dem Abgabegrund 20 und den persönlichen Daten des Arbeitnehmers direkt an die Datenstelle der Rentenversicherung zu senden. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die geringfügig oder kurzfristig beschäftigt sind (Personengruppe 109 oder 110). Die Sofortmeldungen für Aushilfen sind nicht an die Minijob-Zentrale zu senden, sondern gleichermaßen an die Datenstelle der Rentenversicherung.
Deutsche Rentenversicherung speichert Sofortmeldung
Die Deutsche Rentenversicherung speichert die Sofortmeldungen in einer zentralen Datei. Die Hauptzollämter greifen bei Vor-Ort-Prüfungen auf diese Daten online zu und können unmittelbar feststellen, ob der angetroffene Mitarbeiter auf dem Frühlingsfest der Sozialversicherung mit der Sofortmeldung angezeigt wurde oder schwarz arbeitet. Frühere Ausreden, die angetroffene Person sollte noch als Arbeitnehmer bei der Krankenkasse angemeldet werden, sind durch die Sofortmeldung nicht mehr möglich.
Folgen fehlender Sofortmeldung
Ist keine Sofortmeldung für die angetroffene Person gespeichert, kann es richtig teuer werden. Ungeachtet der sich aus der fehlenden Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen ergebenden möglichen Geld- oder Haftstrafen ist eine nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Sofortmeldung ein Meldeverstoß, der eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Das Gesetz sieht ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro vor. Die Zollbehörden erlassen regelmäßig Bußgeldbescheide bei fehlender Sofortmeldung.
Besonderheiten bei Arbeitsplatzwechsel des Arbeitnehmers
Wechselt der Arbeitnehmer innerhalb des Unternehmens seinen Arbeitsplatz von den alten in die neuen Bundesländer (oder umgekehrt), ist ungeachtet der vorzunehmenden Ab- und Anmeldung aufgrund des meldepflichtigen Rechtskreiswechsels keine erneute Sofortmeldung erforderlich. Erfolgt hingegen innerhalb eines Konzerns ein Arbeitsplatzwechsel zwischen eigenständigen Arbeitgebern (Wechsel zwischen Hauptbetriebsnummern), ist neben der Ab- und Anmeldung mit den Abgabegründen 30 und 10 bei der Aufnahme der Beschäftigung am neuen Arbeitsplatz erneut eine Sofortmeldung abzugeben.
Quelle
Techniker-Krankenkasse, TK-Lex aktuell