Achtung, Anmeldepflicht für Barmittel ab 10.000 Euro gilt auch in internationalen Transitzonen von EU-Flughäfen! (EuGH)
Die Pflicht, Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr anzumelden, besteht auch in den internationalen Transitzonen der EU-Flughäfen. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 04.05.2017 entschieden.
Französischer Zoll beschlagnahmte Barmittel bei Kontrolle in Flughafen-Transitzone
2010 beauftragte die beninische Gesellschaft Intercontinental (Ausgangsklägerin 1) den Ausgangskläger 2, auf dem Luftweg amerikanische Dollar (USD) von Cotonou (Benin) nach Beirut (Libanon) zu befördern, mit Transit über den Flughafen Roissy-Charles-de-Gaulle (Frankreich). Während dieses Transits wurde der Ausgangskläger 2 von Zollbeamten kontrolliert, die feststellten, dass er 1.607.650 USD (etwa 1.511.545 Euro) und 3.900 Euro in bar bei sich führte. Gegen ihn wurde ein Ermittlungsverfahren eröffnet, weil er gegen die Anmeldepflicht aus der europäischen Verordnung 1889/2005/EG verstoßen habe, der jede natürliche Person, die in die Europäische Union einreise oder aus ihr ausreise, unterliege, wenn sie Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr bei sich führt. Das Verfahren wurde wegen eines Verfahrensfehlers eingestellt.
Gilt Anmeldepflicht für Barmittel auch in internationalen Transitzonen von EU-Flughäfen?
Daraufhin erhoben die Ausgangskläger Schadensersatzklage bei einem französischen Gericht. Sie machten geltend, eine Anmeldepflicht bestehe nicht, wenn ein Reisender auf dem Weg von einem Nicht-EU-Staat in einen anderen Nicht-EU-Staat in der internationalen Transitzone eines EU-Flughafens lediglich auf der Durchreise sei. Das französische Vorlagegericht (Cour de cassation) wollte vom EuGH im Vorabentscheidungsverfahren wissen, ob in diesem Fall angenommen werden könne, dass der Ausgangskläger 2 in die EU eingereist ist und somit der Anmeldepflicht unterliegt.
EuGH bejaht Vorlagefrage
Der EuGH hat entschieden, dass eine Person, die von einem Nicht-EU-Staat mit Transit über einen EU-Flughafen in einen anderen Nicht-EU-Staat reist, während der Dauer ihres Transits der Anmeldepflicht unterliegt. Der Begriff der Einreise in die EU bedeute, dass eine natürliche Person sich von einem Ort, der nicht zum EU-Gebiet gehöre, zu einem Ort fortbewege, der zum EU-Gebiet gehöre. Ferner führt der EuGH aus, dass die Flughäfen der Mitgliedstaaten zum Hoheitsgebiet der EU gehörten, die Bestimmungen der Verordnung keinen Ausschluss der Anmeldepflicht in den internationalen Transitzonen dieser Flughäfen vorsähen und die Bestimmungen der Verträge weder diese Zonen aus dem räumlichen Geltungsbereich des EU-Rechts ausschlössen noch eine entsprechende Ausnahme vorsähen.
Wirksamkeit der Barmitteltransferkontrolle wäre anderenfalls gefährdet
Laut EuGH ist das Bestehen der Anmeldepflicht in den internationalen Transitzonen der EU-Flughäfen auch mit dem Ziel der Verordnung vereinbar. Denn die dort vorgesehene Anmeldepflicht solle abschreckend wirken und verhindern, dass Erlöse aus rechtswidrigen Handlungen in das Finanzsystem eingeleitet und im Anschluss in eine Geldwäsche investiert werden. Angesichts dieser Zielsetzung sei der Begriff "natürliche Person, die in die Union einreist oder aus der Union ausreist" weit auszulegen, da sonst die Wirksamkeit des Kontrollsystems für Bewegungen von Barmitteln, die in die EU oder aus der EU verbracht würden, und demnach die Verwirklichung des von der Verordnung verfolgten Ziels in Gefahr wären. Deshalb sei es auch unerheblich, ob der Ausgangskläger 2 eine Außengrenze der EU überschritten habe oder nicht.
Die Entscheidung des EuGH finden Sie auf dessen Website.
Quelle
EuGH, Urteil vom 04.05.2017 - C-17/16