Umsatzsteuer - Zimmerüberlassung in einem Stundenhotel (BMF)

Das BMF hat zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG bei der stundenweisen Überlassung von Hotelzimmern Stellung genommen.

Mit Urteil vom 24.09.2015 hat der BFH zur Frage der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Zimmerüberlassung in einem „Stundenhotel“ Stellung genommen. Der BFH sieht die halbstündige oder stundenweise Überlassung von Zimmern in einem „Stundenhotel“ mit nur geringfügigen begleitenden Leistungen als umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG an.

Weil keine „Beherbergung“ i.S. von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG vorliege, wenn die äußeren Umstände ergeben, dass der Schwerpunkt der Leistung in der Einräumung der Möglichkeit liegt, in den Räumen sexuelle Dienstleistungen zu erbringen oder zu konsumieren, komme (auch) eine Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG nicht in Betracht.

Dieser Auffassung hat sich das BMF nun angeschlossen und den Erlass entsprechend angepasst.

 

Quelle

BMF, Schreiben vom 17.01.2017 - III C 3 - S 7168/0 :002
BFH, Urteil vom 24.09.2015 - V R 30/14
UStAE, Abschnitt 4.12.9 Abs. 1
UStAE, Abschnitt 12.16

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