Verfahrensrecht - Entschädigung für überlanges Verfahren (BFH)
Der BFH hat zu Einzelheiten des Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG entschieden.
Hintergrund
Der Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG setzt u.a. die unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens voraus. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Entschädigung nach § 198 GVG für das ab dem 23.11.2012 anhängige und durch Urteil vom 31.03.2015, beiden Beteiligten zugestellt am 13.05.2015, beendete Verfahren 8 K 3542/12 vor dem FG Köln.
Voraussetzungen
Die Richter des BFH führten aus:
- Die Einschätzung, ob ein Verfahren Schwierigkeiten aufweist, obliegt dem Entschädigungsgericht, nicht dem Ausgangsgericht.
- Eine Verzögerungsrüge allein verpflichtet das FG nicht, unverzüglich mit der Bearbeitung zu beginnen.
- Eine Verzögerungsrüge ist und bleibt unwirksam, wenn sie erhoben wird, bevor Anlass zur Besorgnis besteht, das Verfahren werde nicht in angemessener Zeit abgeschlossen.
- Der Anlass zur Besorgnis, dass ein Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird, verlangt konkrete Anhaltspunkte.
- Eine wirksame Verzögerungsrüge ist Voraussetzung für jedwede Entschädigung in Geld.
Quelle
§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG
BFH, Urteil vom 26.10.2016 - X K 2/15; veröffentlicht am 25.01.2017