Der Einwurf einer Steuererklärung am letzten Tag der Antragsfrist ist selbst dann fristwahrend, wenn er beim unzuständigen Finanzamt erfolgt (FG)

Der Kläger warf seine Steuererklärung für 2009 am 31.12.2013 bei einem unzuständigen FA ein. Das zuständige FA lehnte eine Veranlagung mit der Begründung ab, dass die Erklärung erst 2014 weitergeleitet worden sei. Der Antrag auf Durchführung einer Veranlagung sei damit erst nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist und damit verspätet gestellt worden.

Hierzu führte das FG Köln weiter aus:

  • Der Einwurf einer Steuererklärung am letzten Tag der Antragsfrist ist selbst dann fristwahrend, wenn er beim unzuständigen FA erfolgt.
  • Es ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass ein Veranlagungsantrag beim zuständigen FA eingehen muss. Auch kann die Finanzverwaltung einem steuerlich unberatenen Bürger nicht die Unzuständigkeit eines FA vorhalten, wenn sie selbst nach außen als einheitliche Verwaltung auftritt.

 

Quelle

FG Köln, Urteile v. 23.05.2017 - 1 K 1637/14, - 1 K 1638/14; Revisionen anhängig
Die Revisionen sind beim BFH anhängig unter den Az. VI R 37/17 und VI R 38/17.
Die Urteile sind auf der Homepage Köln veröffentlicht.
Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v. 16.10.2017

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