Kein einheitlicher Erwerbsgegenstand - Bundesfinanzhof kippt Urteil zu Grunderwerbssteuer (BFH)
Müssen Grundstückskäufer die fällige Grunderwerbsteuer nur für das von ihnen erworbene unbebaute Grundstück zahlen müssen oder auch für später errichtete Häuser? Diese Frage ist die Grundlage eines jahrelangen Rechtsstreits, in dem der Bundesfinanzhof nun ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz gekippt hat.
Leitsätze
Die Verpflichtung des Erwerbers, das im Zeitpunkt des Erwerbs noch unbebaute Grundstück alsbald nach den gestalterischen Vorgaben der Veräußererseite zu bebauen, reicht für sich allein nicht aus um anzunehmen, dass der Erwerber das Grundstück im bebauten Zustand erwirbt. Hinzukommen muss, dass das vom Erwerber mit der Bebauung beauftragte Bauunternehmen in diesem Zeitpunkt zur Veräußererseite gehörte.
Kein einheitlicher Erwerbsgegenstand
Die Bundesrichter sind der Auffassung, dass die Entscheidung falsch war, dass die anteiligen Bauerrichtungskosten in die Grunderwerbsteuer mit einfließen. Es liege schließlich kein einheitlicher Erwerbsgegenstand eines bebauten Grundstücks vor und dies sei auch nicht aus der zivilrechtlichen Verpflichtung der Käufer abzuleiten, sich auf eine bestimmte Bebauungsart einzulassen. Der BFH erklärte daher die Nachzahlungsforderungen an die Hauseigentümer für unwirksam.
Noch nicht abgeschlossen
Abgeschlossen ist der Fall allerdings noch nicht. Auch wenn der BFH die Nachzahlungsforderungen an Hauseigentümer für unwirksam erklärt hat, muss sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz erneut mit dem Fall befassen. Das Landesgericht hat dem BFH zufolge nicht festgelegt, ob die beauftragte Baufirma zum Zeitpunkt des Grundstücksverkaufs auf die Seite des Verkäufers zu zählen wäre. In diesem Fall hätte der Käufer das anteilige und bebaute Grundstück erworben und die Kosten der Bauerrichtung müssten bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer berücksichtigt werden. Somit sei die Klage der Eigentümer dann abzuweisen.
Quelle
BFH, Urteil vom 06.07.2016, Az. II R 5/15