Verlustverrechnung soll bei Kapitalgesellschaften neu geregelt werden

Die Bundesregierung verbessert das Investitionsumfeld für Kapitalgesellschaften in Deutschland. Davon profitieren auch junge Unternehmen mit innovativen Geschäftsmodellen. Die Neuregelung der steuerlichen Verlustverrechnung erleichtert Unternehmen die Ausstattung mit Kapital.

Die Neuregelung der steuerlichen Verlustverrechnung soll Kapitalgesellschaften künftig das Wachstum und die Ausstattung mit Kapital erleichtern. Damit erfüllt das Kabinett die Vorgabe des Koalitionsvertrags, die steuerlichen Rahmenbedingungen für Wagniskapital zu verbessern.

Die neuen Bestimmungen gelten für alle Kapitalgesellschaften, von ihr profitieren also auch junge Unternehmen mit innovativen Geschäftsideen.

Steuerliche Hemmnisse beseitigt

Fortan können Kapitalgesellschaften nicht genutzte Verluste auch bei einem Wechsel des Anteilseigners steuerlich geltend machen und mit künftigen Gewinnen verrechnen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Geschäftsbetrieb erhalten bleibt und eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist.

Die Novellierung ist vor allem für Unternehmen nützlich, deren Finanzierung die Neuaufnahme oder einen Wechsel von Anteilseignern erfordert. Sie soll steuerliche Hemmnisse bei der Kapitalausstattung dieser Unternehmen beseitigen.

Bestehende Rechtslage zur Verlustverrechnung

Die bestehende Verlustabzugsbeschränkung soll den sogenannten Mantelkauf zur Steuerminimierung durch Nutzung "fremder" Verluste verhindern. Bei einem Wechsel der Anteilseigner innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren gehen Verluste anteilig oder vollständig verloren. Die Begrenzung gilt nicht für bestimmte Übertragungen im Konzern (Konzernklausel) und bei ausreichend hohen stillen Reserven (Stille Reserven-Klausel). Diese Ausnahmen kommen Unternehmen mit Konzernstrukturen zugute, die dank ihrer Geschäftstätigkeit ausreichend hohe stille Reserven gebildet haben. Von der Neuregelung profitieren nun vor allem die Unternehmen, die die Voraussetzungen der bisherigen Regelung nicht erfüllten.

Das Gesetz soll rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft treten.

 

Quelle

Die Bundesregierung, 14.09.2016

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