Zur Steuerhinterziehung durch verdeckte Gewinnausschüttung (BGH)
Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist weder steuerrechtlich noch strafrechtlich verboten und daher für sich allein keine Steuerhinterziehung. Eine Steuerverkürzung liegt vielmehr nur in dem Umfang vor, in dem die Verschleierung der verdeckten Gewinnausschüttung entgegen § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG zu einer scheinbaren Minderung des steuerlichen Einkommens der Gesellschaft i.S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V. m. § 8 Abs. 1 KStG geführt hat.
Quelle
BGH vom 01.12.2015 – 1 StR 154/15, LG Chemnitz, vgl. ZIP 2016 S. 768