Betriebsprüfung: Aufwendungen für Kalender mit Firmenlogo abziehbar? Aufzeichnungspflichten beachten! (BFH)

Aufwendungen für die Herstellung von Kalendern mit Firmenlogo, die an Kunden und Geschäftspartner verschenkt werden, sind nur dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben im Rahmen des Buchführungswerks aufgezeichnet werden. Aufwendungen für Geschenke sind zwar grds. abziehbar, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 40 EUR nicht übersteigen – allerdings nur, wenn die in § 4 Abs. 7 EStG genannten Aufzeichnungspflichten erfüllt sind. Diese Formalien gelten auch für Werbegeschenke, die selbst Werbeträger darstellen

Die Beratungspraxis sollte sich darauf einstellen, dass der BFH die Grundsätze des FG-Urteils bestätigen wird. Danach ist dafür Sorge zu tragen, dass Steuerpflichtige, die Aufwendungen i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 4, 6b und 7 EStG - insbesondere Werbegeschenke - tätigen, diese jeweils auf einem eigenen Konto innerhalb der Buchführung verbuchen. Aufzeichnungen außerhalb der Buchführung erfüllen die Voraussetzungen einer getrennten Aufzeichnung nicht.

 

Quelle

FG Baden-Württemberg 12.4.16, 6 K 2005/11, Rev. BFH: I R 38/161

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