Umsatzsteuer: Kein ermäßigter Steuersatz für Hotel-Parkplätze (BFH)
Zur Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen
Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
Die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste gehört nicht dazu; sie ist mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird.
Quelle
BFH, Urteil vom 01.03.2016, XI R 11/14