Umsatzsteuer: Kein ermäßigter Steuersatz für Hotel-Parkplätze (BFH)

Zur Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen

Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

Die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste gehört nicht dazu; sie ist mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird.

 

Quelle

BFH, Urteil vom 01.03.2016, XI R 11/14

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