Keine Anpassung an das derzeit niedrige Zinsniveau - Es bleibt bei der Verzinsung von monatlich 0,5% (BMF)

Mit Allgemeinverfügung wegen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO in Höhe von monatlich 0,5% und den dazu eingelegten Einsprüchen und gestellten Änderungsanträgen hat die Finanzverwaltung Stellung genommen.

Danach sind am 16.12.2015 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen für Verzinsungszeiträume vor dem 01.01.2012 zurückzuweisen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, der Zinssatz nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 16.12.2015 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume vor dem 01.01.2012.

 

Quelle

BMF vom 16.12.2015
§ 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung (AO)
Urteile des Bundesfinanzhofs vom 01.07.2014 - IX R 31/13 - (BStBl II S. 925) und vom 14.04.2015 - IX R 5/14 - (BStBl II S. …)

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