Erhöhung des Umsatzsteuersatzes für Saunanutzung in Hotelbetrieben
Nach den unterschiedlichen Steuersätzen für Unterkunft und Verpflegung wurde nun auch der Saunabesuch umsatzsteuerlich verkompliziert:
- Bisher wurde der Saunabesuch ermäßigt mit 7 % besteuert.
- die umsatzsteuerliche Behandlung von Schwimm- und Heilbädern wurde rückwirkend zum 01.07.2015 neu geregelt.
- Entscheidend ist künftig der Heilzweck nach der Heilmittelverordnung.
- Saunaangebote in Hotels fallen regelmäßig nicht unter diese Verordnung und unterliegen somit dem Regelsteuersatz von 19 %.
- Damit müssen diese Entgelte auch getrennt auf der Rechnung ausgewiesen werden.
- Ein Gesamtpaketpreis (z. B. für Übernachtung, Frühstück, Sauna) ist immer aufzuteilen. Es darf keine Verschiebung zu Lasten der 19%-Umsätze erfolgen, da dies zu Nachforderungen im Rahmen einer Betriebsprüfung führen könnte.
- Schwimmbadnutzung unterliegt weiterhin dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Aber nur, wenn es sich um Sportbäder handelt. (Schwimmbahnen, Startblöcke, angemessene Größe). Dies wird wohl in den meisten Fällen für Hotelschwimmbäder nicht zutreffen.
- Ggf. muss vom Finanzamt eine - kostenpflichtige - Auskunft eingeholt werden.