Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig (BVerfG)

  1. §2 Abs. 1 GrEStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20.12.1996 sowie in all seinen seitherigen Fassungen ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
  2. Das bisherige Recht ist bis zum 31.12.2008 weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 30.06.2016 rückwirkend zum 01.01.2009 eine Neuregelung zu treffen.

Die Verletzung von Art. 3 GG durch § 2 Abs. 2 GrEStG führt nicht zur Nichtigkeit dieser Norm, sondern zur Feststellung der Unvereinbarkeit mit dem Gleicheitsgrundsatz.

Die Fortgeltung des § 8 Abs. 2 GrEStG wird lediglich bis zum 31.12.2008 angeordnet. Für die Zeit danach bleibt es bei der Unanwendbarkeit; der Gesetzgeber hat indes bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung rückwirkend zum 01.01.2009 zu beschließen.

 

Quelle

BVerfG, Beschluss vom 23.06.2015, 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11
Vorlage BFH vom 02.03.2011 - II R 23/10, DStR 2011, 808, und II R 64/08, BeckRS 2011, 95052
Jahressteuergesetzes 1997 vom 20.12.1996, BGBl- I 1996, S. 2049
§§ 138 BewG
DStR 2015, 1678

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