Trinkgeld ist steuerfrei

Nach § 3 Nr. 51 EStG ist Trinkgeld steuerfrei. Was exakt Trinkgeld ist, definiert das Einkommensteuergesetz jedoch nicht.

Hingegen ist der Trinkgeldbegriff des § 3 Nr. 51 EStG arbeitsrechtlich in § 107 Abs. 3 S. 2 GewO legaldefiniert: "Trinkgeld ist ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt."

Für den BFH ist der Trinkgeldbegriff lediglich "durch den allgemeinen Sprachgebrauch geprägt und bisher nur typologisch umschrieben".

Er setzt

  1. eine freiwillige Zuwendung ohne rechtliche Verpflichtung
  2. an einen Arbeitnehmer voraus, die sich
  3. auf eine Austauschbeziehung zwischen Zuwendendem und Arbeitgeber

bezieht.

Irrelevant ist, ob die Austauschbeziehung gast- oder kundenähnlich ist. Auch eine Beschränkung auf bestimmte Branchen enthält der Trinkgeldbegriff nicht.

Anders Trinkgelder des Unternehmers, diese sind nicht steuerfrei und gehören zum umsatzsteuerpflichtigen Umsatz (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG)!

 

Quelle

Dr. Felix Wobst, München ind DStR 17/2015 S. 868

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