Deutsche Steuerregelungen in §6b EStG verstoßen gegen die Niederlassungsfreiheit (EuGH) - Gestaltungspotenzial

In dem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland entschied der EuGH am 16.04.2015, dass die Steuerregelung des § 6b EStG gegen EU-Recht (Art. 49 AEUV und Art. 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) verstößt, da die Stundung der Steuerschuld auf den Gewinn, der bei der entgeltlichen Veräußerung bestimmter Anlagegüter realisiert wurde, nur unter der Voraussetzung gewährt wird, dass diese Gewinne in den Erwerb von Ersatzwirtschaftsgütern reinvestiert werden, die zum Anlagevermögen einer in Deutschland belegenen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehören.

Die EU-Kommission hatte Deutschland vor dem EuGH verklagt, da sie der Auffassung war, dass die in § 6b EStG vorgesehene Steuerregelung gegen die Niederlassungsfreiheit verstoße.

Demnach wird bei der Veräußerung bestimmter betrieblicher Anlagegüter der resultierende Veräußerungsgewinn nicht sofort besteuert, wenn der Steuerpflichtige innerhalb eines bestimmten Zeitraums bestimmte betriebliche Anlagegüter neu anschafft oder herstellt.

Eine Stundung der Steuer auf diese Gewinne ist nach § 6b Abs. 4 Nr. 3 EStG nur zulässig, wenn die Ersatzwirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer in Deutschland belegenen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehörten. Eine außerhalb Deutschlands getätigte Reinvestition ist somit steuerlich ungünstiger gestellt und könnte eine in Deutschland ansässige Gesellschaft davon abhalten, ihre Tätigkeiten in einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte auszuüben.

Das Urteil im Volltext finden Sie auf der Homepage des EuGH.

Es bleibt abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber reagiert bzw. die Finanzverwaltung (BMF). Ansonsten ergäben sich in der Folge des Urteils grenzüberschreitende Gestaltungsmöglichkeiten.

 

Quelle

EuGH, Urteil C-591/13 vom 16.04.2015
DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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