Fragen und Antworten zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts (BMF)

Die Bundesregierung hat am 8.07.2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschlossen. In der FAQ-Liste des BMF finden Sie Antworten auf wichtige Fragen zu dem Gesetzentwurf.

  • Wie ist der Stand des Verfahrens?
  • Aus welchem Grund ist eine Neuregelung des Erbschaftsteuerrechts notwendig?
  • Welche grundlegende Zielsetzung verfolgt der Regierungsentwurf?
  • Geht der Regierungsentwurf über die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinaus?
  • Werden die neuen Regeln rückwirkend gelten?
  • Erfüllt der Regierungsentwurf die Vorgabe des Koalitionsvertrags?
  • Sind die Länder an der Neuregelung des Erbschafsteuerrechts beteiligt und wie?
  • Wie sieht der weitere Zeitplan aus?
  • Mit welchen Mehr- oder Mindereinnahmen für die Länderhaushalte ist durch das Konzept zu rechnen?
  • Wer wird im Rahmen der Neuregelung von der Erbschaftsteuer verschont?
  • Welche Bedingungen müssen grundsätzlich für eine Verschonung betrieblichen Vermögens bei der Erbschaftsteuer gegeben sein?
  • Welche Neuregelung sieht das Konzept beim sog. Verwaltungsvermögen vor?
  • Wie werden unverhältnismäßige Gestaltungen bei der Erbschaftsteuer zukünftig beseitigt?
  • Wie sieht die geplante Neuregelung für kleine Unternehmen aus?
  • Welche Gruppen von Beschäftigten werden im Rahmen der Lohnsummenprüfung nicht mitgerechnet?
  • Welche Neuregelung ist nach dem Regierungsentwurf für große Erwerbe betrieblichen Vermögens geplant?
  • Warum wurde die Prüfschwelle bei 26 Mio. Euro festgesetzt? Ist diese Zahl nicht zu niedrig? Warum ist kein Freibetrag gewählt worden?
  • Welche gesellschaftsvertraglichen oder satzungsmäßigen Beschränkungen müssen erfüllt sein, damit die Prüfschwelle auf 52 Mio. Euro angehoben wird?
  • Wie ist der besondere Verschonungsabschlag ausgestaltet?
  • Was ist unter der geplanten Verschonungsbedarfsprüfung zu verstehen?
  • Können Sie ein Beispiel nennen?
  • Wird bei der Verschonungsbedarfsprüfung bereits vorhandenes Betriebsvermögen einbezogen?

Hinweis: Auf den Zusatz „Schenkungsteuer“ wird im Folgenden aus Gründen der Lesbarkeit verzichtet. Die Neuregelungen betreffen immer auch die Schenkungsteuer.

Wie ist der Stand des Verfahrens?

Das Bundeskabinett hat am 08.07.2015 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschlossen. Der Regierungsentwurf wird nun im Rahmen des üblichen parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens im Deutschen Bundestag und im Bundesrat beraten. Änderungen am Regierungsentwurf im Gesetzgebungsverfahren sind nicht auszuschließen. Sie liegen in der Verantwortung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates.

Aus welchem Grund ist eine Neuregelung des Erbschaftsteuerrechts notwendig?

Die vorgeschlagene Neuregelung des Erbschaftsteuerrechts betrifft ausschließlich die Befreiung von der Erbschaftsteuer bei der Übergabe von betrieblichem Vermögen – die sog. Verschonungsregeln. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Urteil vom 17.12.2014 (Aktenzeichen: 1 BvL 21/12) die bestehenden Verschonungsregelungen für betriebliches Vermögen für geeignet, erforderlich und grundsätzlich angemessen gehalten, um Unternehmen in ihrem Bestand zu sichern und Arbeitsplätze zu erhalten. Das Bundesverfassungsgericht hielt die Ausgestaltung der Verschonungsregelungen jedoch teilweise mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes für unvereinbar. Im vorgelegten Regierungsentwurf werden die Verschonungsregelungen nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ausgestaltet.

Welche grundlegende Zielsetzung verfolgt der Regierungsentwurf?

Das Erbschaftsteuerrecht wird nicht grundlegend neu konzipiert. Die Neuregelung der Erbschaftsteuer orientiert sich stark an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Hauptziel der Neuregelung ist, den Übergang betrieblichen Vermögens weitestgehend zu verschonen, um den Fortbestand der Unternehmen zu sichern und die Beschäftigung sowie Liquidität in den Unternehmen zu erhalten. Die Erbschaftsteuer soll nicht aus der Substanz von Unternehmen geleistet werden.

Geht der Regierungsentwurf über die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinaus?

Nein, der Regierungsentwurf sieht lediglich Korrekturen der bestehenden Verschonungsregelungen bei der Übergabe von betrieblichem Vermögen vor, soweit diese notwendig sind, um die Erbschaftsteuer entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auszugestalten.

Werden die neuen Regeln rückwirkend gelten?

Der Regierungsentwurf sieht vor, dass die neuen Regeln erst am Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten werden.

Erfüllt der Regierungsentwurf die Vorgabe des Koalitionsvertrags?

Ja, die Erbschaftsteuer wird auf der Basis des Koalitionsvertrages mittelstandsfreundlich und verfassungsfest ausgestaltet. Das Aufkommen der Erbschaftssteuer als wichtige Einnahmequelle der Länder wird nachhaltig gesichert.

Sind die Länder an der Neuregelung des Erbschafsteuerrechts beteiligt und wie?

Die Länder sind im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens über den Bundesrat an der Neuregelung beteiligt. Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes sind im Bundesrat zustimmungspflichtig.

Wie sieht der weitere Zeitplan aus?

Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf am 8. Juli 2015 beschlossen. Nach der Sommerpause beginnen die parlamentarischen Beratungen im Bundesrat und im Deutschen Bundestag. Ein Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bis Ende des Jahres ist angestrebt. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber eine Frist für eine verfassungsgemäße Neuregelung bis zum 30.06.2016 gesetzt. Diese Frist wollen wir nicht ausschöpfen.

Mit welchen Mehr- oder Mindereinnahmen für die Länderhaushalte ist durch das Konzept zu rechnen?

Vorrangiges Ziel des Regierungsentwurfs ist es nicht, durch die Neuregelungen Mehreinnahmen zu generieren. Die Mehreinnahmen durch die vom Bundesverfassungsgericht angemahnten zwingend notwendigen Änderungen bei der Erbschaftsteuer werden auf 200 Mio. Euro pro Jahr beziffert.

Wer wird im Rahmen der Neuregelung von der Erbschaftsteuer verschont?

Mit der Neuregelung für ein verfassungsgemäßes Erbschaftsteuerrecht besteht Planungssicherheit für künftige Unternehmensübergänge. Erwerber kleiner und mittlerer betrieblicher Vermögen bleiben in wesentlichen Teilen im bisherigen Umfang verschont. Die Ausnahme von der Pflicht zur Einhaltung der Lohnsummenregel bei kleinen und kleinsten Betrieben wurde von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten auf Betriebe mit drei Beschäftigten beschränkt. Bei Betrieben mit vier bis 15 Beschäftigten wurde die einzuhaltende Mindestlohnsumme abgesenkt. Die Neuregelung beseitigt darüber hinaus die Möglichkeit unverhältnismäßiger Gestaltungen. Diese können künftig nicht mehr zu unberechtigten Steuervorteilen genutzt werden. Für Erwerber von großen betrieblichen Vermögen mit einem Wert von über 26 Mio. Euro kann sich eine höhere Belastung mit Erbschaftsteuer ergeben. Eine Vollverschonung bleibt aber auch bei großen Erwerben betrieblichen Vermögens möglich.

Welche Bedingungen müssen grundsätzlich für eine Verschonung betrieblichen Vermögens bei der Erbschaftsteuer gegeben sein?

Wie im bisher geltenden Recht bleibt es dabei, dass begünstigtes Vermögen nach Wahl des Erben zu 85 % oder zu 100 % von der Erbschaftsteuer befreit wird, wenn bestimmte Voraussetzungen, insbesondere die Lohnsummenregel und die Behaltensregelungen, erfüllt sind.

  • Entscheidet sich der Erbe für die Verschonung von 85 % des begünstigten Vermögens (Regelverschonung), muss er den Betrieb mindestens fünf Jahre fortführen (Behaltensfrist) und nachweisen, dass die Lohnsumme innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Lohnsummenregelung).
  • Bei der Wahl der vollständigen Befreiung von der Erbschaftsteuer zu 100 % (Vollverschonung) muss der Erbe eine Behaltensfrist von sieben Jahren einhalten und nachweisen, dass er insgesamt die Lohnsumme von 700 % der Ausgangslohnsumme im Zeitraum von sieben Jahren nicht unterschreitet (Lohnsummenregelung).

Welche Neuregelung sieht das Konzept beim sog. Verwaltungsvermögen vor?

Das bisherige Erbschaftsteuerrecht sieht eine Verschonung vor, wenn das Betriebsvermögen einen Verwaltungsvermögenanteil von bis zu 50 % erreicht. Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht als unverhältnismäßig eingestuft.

Der Regierungsentwurf sieht vor, dass grundsätzlich nur noch das sog. begünstigte Vermögen verschont werden kann. Das nicht begünstigte Vermögen unterliegt der Erbschaftsteuerpflicht. Begünstigt ist solches Vermögen, das überwiegend seinem Hauptzweck nach einer gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dient. Finanzmittel werden typisierend dem begünstigten Vermögen zugerechnet, wenn diese nach Abzug sämtlicher Schulden 20 % des betrieblichen Vermögens nicht überschreiten. Die danach noch verbleibenden Schulden werden anteilig den beiden Vermögensgruppen begünstigtes und nicht begünstigtes Vermögen zugeordnet. Maßgeblich ist somit das Nettovermögen. Um unklare Fälle bei der Abgrenzung von begünstigtem und nicht begünstigtem Vermögen aufzufangen, wird nicht begünstigtes Vermögen bis zu 10 % des Wertes des begünstigten Vermögens in die Verschonung miteinbezogen.

Wie werden unverhältnismäßige Gestaltungen bei der Erbschaftsteuer zukünftig beseitigt?

Das Bundesverfassungsgericht hat beanstandet, dass die bisherigen Verschonungsregelungen Gestaltungen zulassen, die zu erheblichen Ungleichbehandlungen führen.

Die geplante Abgrenzung des begünstigten Vermögens nach dem Hauptzweck verhindert die vom Bundesverfassungsgericht thematisierten missbräuchlichen Gestaltungen. In mehrstufigen Unternehmensstrukturen mit Beteiligungsgesellschaften wird das begünstigte Vermögen aufgrund einer konsolidierten Betrachtung ermittelt. Ein Ausnutzen eines Verwaltungsvermögensanteils von 50 % auf jeder Stufe der Beteiligungsebenen, wie es das geltende Recht zulässt (sog. Kaskadeneffekte in Beteiligungsgesellschaften), ist danach nicht mehr möglich.

Wie sieht die geplante Neuregelung für kleine Unternehmen aus?

Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten waren bisher von der Lohnsummenregelung unabhängig von ihrer Größe gänzlich ausgenommen. Diese Grenze ist vom Bundesverfassungsgericht verworfen worden.

Nach dem Regierungsentwurf ist vorgesehen, dass die Anforderung an die Lohnsummenregelung mit der Zahl der Beschäftigten steigt:

  • Bei Unternehmen mit bis zu drei Beschäftigten wird auf die Prüfung der Lohnsummenregelung verzichtet.
  • Bei Unternehmen mit vier bis zehn Beschäftigten sind die Anforderungen an die Lohnsummenregelung verringert. Entscheidet sich der Erwerber für eine Verschonung von 85 % des begünstigten Vermögens (Regelverschonung), darf bei einer Behaltensfrist von mindestens fünf Jahren die Lohnsumme 250 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten. Wählt der Erwerber eine vollständige Befreiung von der Erbschaftsteuer zu 100 % (Vollverschonung), darf bei einer Behaltensfrist von mindestens sieben Jahren die Lohnsumme 500 % nicht unterschreiten.
  • Bei Unternehmen mit elf bis 15 Beschäftigten gelten folgende Anforderungen an die Lohnsummenregelung: Bei einer Behaltensfrist von mindestens fünf Jahren darf die Lohnsumme 300 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten. Bei einer Behaltensfrist von mindestens sieben Jahren darf die Lohnsumme 565 % nicht unterschreiten.

Welche Gruppen von Beschäftigten werden im Rahmen der Lohnsummenprüfung nicht mitgerechnet?

Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit, Langzeiterkrankte und Auszubildende werden sowohl bei der Anzahl der Beschäftigten eines Betriebs als auch im Rahmen der Lohnsummenprüfung nicht mitgerechnet. Damit wird der Schutzbedürftigkeit dieser Beschäftigtengruppen Rechnung getragen. Alle anderen Beschäftigten eines Betriebs fließen in die Anzahl der Beschäftigten und die Lohnsumme mit ein.

Welche Neuregelung ist nach dem Regierungsentwurf für große Erwerbe betrieblichen Vermögens geplant?

Nach dem derzeitig geltenden Erbschaftsteuerrecht gelten die Verschonungsregeln auch bei der Übertragung von großen Betriebsvermögen ohne Prüfung, ob es überhaupt einer Verschonung bedarf. Dies sieht das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig an.

Nach dem Regierungsentwurf gilt für die Verschonung zunächst eine Grenze für das erworbene begünstigte Vermögen in Höhe von 26 Mio. Euro (Prüfschwelle) für jeden Erben. Bei Vorliegen bestimmter gesellschaftsvertraglichen oder satzungsmäßigen Beschränkungen wird die Prüfschwelle auf 52 Mio. Euro angehoben. Übersteigt das erworbene begünstigte Vermögen die Prüfschwelle, besteht ein Wahlrecht zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung oder einem besonderen Verschonungsabschlag (vgl. nachstehende Antworten). Für die Frage, ob die Prüfschwelle überschritten ist, ist das von derselben Person innerhalb von 10 Jahren insgesamt erworbene begünstigte Vermögen maßgeblich.

Warum wurde die Prüfschwelle bei 26 Mio. Euro festgesetzt? Ist diese Zahl nicht zu niedrig? Warum ist kein Freibetrag gewählt worden?

Bei der Wahl der Prüfschwellenhöhe muss die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts in den Blick genommen werden. Eine zu hohe Prüfschwelle könnte vom Bundesverfassungsgericht als Missachtung des Urteils vom 17.12.2014 angesehen werden. Die Prüfschwelle soll große Erwerbe von kleinen und mittleren Erwerben abgrenzen. Die Prüfschwelle von 26 Mio. Euro korrespondiert daher mit dem Betrag, ab dem der höchste Steuersatz im Erbschaftsteuerrecht angewendet wird. Die Höhe des Steuersatzes ist abhängig von der Höhe des erworbenen Vermögens. Der Regierungsentwurf geht daher wie beim Steuersatz davon aus, dass Großerwerbe bei Beträgen über 26 Mio. Euro vorliegen.

Die Gewährung eines Freibetrags bei begünstigten betrieblichen Vermögen von über 26 Mio. Euro lässt sich gegenüber Erwerbern anderen Vermögens (etwa von Geld oder privat genutzten Immobilien), die einen solchen Freibetrag nicht bekommen, nicht rechtfertigen. Stellt sich bei der Bedürfnisprüfung heraus, dass ein Bedürfnis für eine Verschonung gerade nicht besteht, weil der Erwerber genügend sonstiges Vermögen zur Begleichung der Erbschaftsteuer besitzt, entfällt auch die Rechtfertigung für eine Verschonung bis zum Freibetrag.

Welche gesellschaftsvertraglichen oder satzungsmäßigen Beschränkungen müssen erfüllt sein, damit die Prüfschwelle auf 52 Mio. Euro angehoben wird?

Die Prüfschwelle von 52 Mio. Euro erworbenes begünstigtes Vermögen greift, wenn der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des erworbenen Unternehmens weitgehende Gewinnentnahmebeschränkungen, Verfügungsbeschränkungen auf nahe Angehörige und Abfindungsklauseln unter dem gemeinen Wert enthält.

Wie ist der besondere Verschonungsabschlag ausgestaltet?

Beim Erwerb begünstigten Vermögens von über 26 Mio. Euro bzw. 52 Mio. Euro kann sich der Erwerber optional für einen besonderen Verschonungsabschlag entscheiden. Danach erfolgt bei Erwerben über der Prüfschwelle eine Teilverschonung, die mit zunehmendem Wert des übergegangenen begünstigten Vermögens schrittweise verringert wird (Abschmelzmodell).

Das Abschmelzmodell bemisst sich anhand folgendem Verlauf: Ausgehend von einem Verschonungsabschlag bei bis zu 26 Mio. Euro von 85 % (bei einer Haltefrist von 5 Jahren) bzw. von 100 % (bei einer Haltefrist von 7 Jahren) sinkt die Verschonung schrittweise für jede zusätzlichen 1,5 Mio. Euro, die der Erwerb über der jeweiligen Prüfschwelle liegt, um jeweils 1 %, bis ein Wert von 116 Mio. Euro bzw. 142 Mio. Euro (bei Vorliegen bestimmter gesellschaftsvertraglicher oder satzungsmäßiger Beschränkungen) erreicht wird.

Ab 116 Mio. Euro bzw. 142 Mio. Euro gilt schließlich ein einheitlicher Verschonungsabschlag von 20 % (bei einer Haltefrist von 5 Jahren) bzw. von 35 % (bei einer Haltefrist von 7 Jahren).

Was ist unter der geplanten Verschonungsbedarfsprüfung zu verstehen?

Erwirbt der Erbe oder Beschenkte ein begünstigtes Vermögen von über 26 Mio. Euro bzw. 52 Mio. Euro, kann der Erwerber anstelle des besonderen Verschonungsabschlags die Durchführung einer Verschonungsbedarfsprüfung wählen. Die auf das begünstigte Vermögen entfallende Erbschaftsteuer wird insoweit erlassen, als der Erwerber nachweisen kann, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuerschuld aus sonstigem bereits vorhandenen oder aus mit der Erbschaft oder Schenkung zugleich übergegangenen nicht begünstigten Vermögen zu begleichen. In die Verschonungsbedarfsprüfung geht die Hälfte dieses nicht begünstigten Vermögens ein. Der dauerhafte Erlass der Steuer tritt jedoch nur dann ein, wenn der Erwerber die bestehenden Haltefristen sowie die Lohnsummenregeln einhält.

Auch im Rahmen der Verschonungsbedarfsprüfung kann ein Erwerber somit bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen eine weitgehende oder sogar vollständige Verschonung für das erworbene begünstigte Vermögen erlangen.

Können Sie ein Beispiel nennen?

Unternehmer X erbt den Betrieb seines Vaters. Der Wert des begünstigten Vermögens beträgt nach Abzug der anteiligen Schulden 100 Mio. Euro. Es ergibt sich zunächst eine Erbschaftsteuerschuld von rund 30 Mio. Euro. Unternehmer X beantragt, da das begünstigte Vermögen die Prüfschwelle von 26 Mio. Euro übersteigt, die Verschonungsbedarfsprüfung. Er entscheidet sich zudem dafür, die Lohnsumme sieben Jahre lang konstant zu halten und die entsprechende Behaltensfrist zu 700 % einzuhalten.

Fall 1: Unternehmer X verfügt über sonstiges nicht begünstigtes Vermögen von 100.000 Euro. 50 % dieses Vermögens geht in die Prüfung mit ein, mithin 50.000 Euro. Anstelle von 30 Mio. Euro muss X somit eine Erbschaftsteuer von 50.000 Euro zahlen.

Fall 2: Unternehmer X verfügt über sonstiges nicht begünstigtes Vermögen von 100 Mio. Euro. 50 % dieses Vermögens gehen in die Prüfung mit ein, mithin 50 Mio. Euro. Da die Erbschaftsteuer 30 Mio. Euro beträgt, besteht kein Verschonungsbedarf und X wird nicht verschont.

Wird bei der Verschonungsbedarfsprüfung bereits vorhandenes Betriebsvermögen einbezogen?

Nein, bereits vorhandenes Betriebsvermögen, z. B. Beteiligungen an weiteren Unternehmen, wird bei der Verschonungsbedarfsprüfung nicht berücksichtigt. Auch hier geht es darum, Eingriffe in die Substanz von Unternehmen zu vermeiden, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern und Arbeitsplätze zu erhalten.

 

Quelle

BMF, 14.07.2015
www.bundesfinanzministerium.de

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