Benutzung von Blitzer-Apps auf Smartphones verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung (OLG)

Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle hat im November 2015 die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers verworfen, den das Amtsgerichts Winsen/Luhe zu einer Geldbuße von 75 Euro verurteilt hatte, weil er während der Fahrt ein Smartphone mit einer sogenannten Blitzer-App benutzt hatte. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Der Senat hat in seinem Beschluss ausgeführt, ein Smartphone sei ein technisches Gerät zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen im Sinne der Straßenverkehrsordnung, falls darauf eine sogenannte Blitzer-App installiert ist. Mit Installation und Nutzung der Blitzer-App erhalte das Smartphone über seine sonstigen Zwecke hinaus die zusätzliche Zweckbestimmung eines Blitzer-Warngerätes. Ohne Bedeutung sei, ob die Blitzer App tatsächlich einwandfrei funktioniert habe. Entscheidend sei allein, dass das Smartphone vom Autofahrer zur Warnung vor Blitzern eingesetzt werden sollte.

Hinweis zur Rechtslage

§ 23 Abs. 1b Straßenverkehrsordnung (StVO) lautet:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

 

Quelle

OLG Celle, Pressemitteilung vom 12.11.2015 zum Beschluss 2 Ss (Owi) 313/15 vom 03.11.2015 (rkr)

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