Haushaltsnahe Dienstleistung: Winterdienst auf Gehwegen und Hausanschluss begünstigt (BFH)
Der BFH hat (entgegen BMF-Schreiben v. 10.1.2014, Tz. 9) entschieden, dass auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein können. Nach einem weiteren Urteil gilt entsprechendes bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.
Hintergrund: Haushaltsnahe Dienstleistungen, die sowohl auf privatem als auch auf öffentlichem Gelände ausgeführt werden, sind nach (bisheriger) Auffassung der Finanzverwaltung aufzuteilen (s. BMF, Schreiben v. 10.1.2014, Rn. 9, 40). Auch bei den Handwerkerleistungen sieht die Finanzverwaltung nur diejenigen Aufwendungen als begünstigt an, die auf Arbeiten entfallen, die auf dem Haushalt zugehörigem Privatgelände des Steuerpflichtigen durchgeführt worden sind (BMF, Schreiben v. 10.1.2014, Rn. 9, 15).
Hierzu führte der BFH weiter aus:
- Der Begriff "im Haushalt" ist nicht räumlich, sondern funktionsbezogen auszulegen. Daher werden die Grenzen des Haushalts i.S. des § 35a EStG nicht ausnahmslos - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt.
- Es genügt, wenn die Dienstleistung für den Haushalt (zum Nutzen des Haushalts) erbracht wird. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.
- Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh)Wegen verpflichtet ist. In einem solchen Fall sind Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen in vollem Umfang und nicht nur anteilig, soweit sie auf Privatgelände entfallen, nach § 35a EStG begünstigt.
- Eine Tätigkeit wird auch dann in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt bzw. dient diesem, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird.
- Bei Hausanschlüssen handelt es sich zwar auch insoweit als die Anschlussleitung innerhalb des Privatgrundstücks des Anschlussnehmers verlaufen um Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens. Gleichwohl ist der Hausanschluss insgesamt und damit auch, soweit er im öffentlichen Straßenraum verläuft, zum Haushalt zu zählen und damit als Handwerkerleistung nach § 35a EStG begünstigt.
Quelle
§ 35a EStG
BMF-Schreiben v. 10.01.2014
BFH, Urteile vom 20.03.2014, VI R 55/12 und VI R 56/12
Pressemitteilung Nr. 41/2014