Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberleistungen zur Fußballweltmeisterschaft
Die Fußball-Weltmeisterschaft in Brasilien steht nun bevor. Zum Glück für viele Mitarbeiter finden die Spiele in den Abendstunden statt. Bis auf die Tatsache, dass der eine oder andere Arbeitnehmer am nächsten Morgen übermüdet am Arbeitsplatz erscheint, dürfte der Betriebsablauf in vielen Firmen nur geringfügig durch das Fußballturnier beeinträchtigt werden. Anders sieht dies selbstverständlich bei Firmen aus, in denen in den Abend- und ggf. auch Nachtstunden noch oder bereits wieder gearbeitet wird.
Fußballgucken zur Verbesserung des Betriebsklimas
Wenn die Mitarbeiter gemeinsam Spiele in der Firma anschauen, ist dies steuerlich grunsätzlich unbeachtlich. Schließlich werden dadurch der Zusammenhalt und das Betriebsklima gefördert. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Arbeitgeber die "Spielzeit" auf die Arbeitszeit anrechnet oder nicht. Selbst die üblichen Zuschläge für Nachtarbeit (viele Spiele beginnen erst um 21, 22 oder sogar 24 Uhr!) können steuerfrei ausgezahlt werden.
Gemeinsames Fußballgucken als Betriebsveranstaltung
Steuerpflichtige Vorteile können jedoch insbesondere dann entstehen, wenn die Mitarbeiter vom Arbeitgeber bewirtet werden. Falls alle Arbeitnehmer eingeladen sind, könnte eine sog. Betriebsveranstaltung vorliegen. Steuerfrei sind aber nur maximal zwei Veranstaltungen im Jahr mit Zuwendungen je Arbeitnehmer bis zu einer Freigrenze von 110 EUR (einschließlich Umsatzsteuer). Für das Fußballfest müssten also Betriebsausflug und/oder Weihnachtsfeier eingespart werden.
Neue Urteile des Bundesfinanzhof beachten
Immerhin sind nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Kosten für das Rahmenprogramm nicht in die Prüfung der Freigrenze einzubeziehen. Darunter fällt z. B. die Dekoration der Firmenräume mit WM-Fanartikeln. Allerdings tut sich die Finanzverwaltung mit der Anwendung der Urteile noch schwer. Rechtsstreitigkeiten sind nicht auszuschließen. Spätestens beim Engagement von Sambatänzern und –tänzerinnen dürfte es hier eng werden...
Steuerfreie Fußball-Snacks servieren
Keine Bewirtung liegt vor bei der Gewährung von Annehmlichkeiten in geringem Umfang (wie z. B. Getränke, Erdnüsse, Chips). Solche Aufmerksamkeiten ersetzen regelmäßig keine Mahlzeit und können von der Firma steuerfrei gewährt werden. Die übliche "TV-Nahrung" sollte also im Regelfall keine steuerlichen Probleme auslösen.
Sachbezugsfreigrenze für WM-Geschenke nutzen
Denkbar sind aber darüber hinaus auch weitere Arbeitgebergaben und Geschenke zur Weltmeisterschaft. Dafür kommt z. B. die Herausgabe von T-Shirts und/oder Trikots an die Mitarbeiter und oder die Gewährung von Eintrittskarten in Betracht. Dabei gewähren wohl Arbeitgeber in den seltensten Fällen direkt Karten für Brasilien, aber z. B. für den kostenpflichtigen Besuch einer Public-Viewing-Veranstaltung.
Für die Besteuerung solcher Vorteile bietet sich dafür zunächst die monatliche Sachbezugsfreigrenzevon 44 EUR an. Sofern diese Grenze im Juni und/oder Juli (bitte nicht zusammenrechen) noch nicht für andere Sachleistungen an die Mitarbeiter genutzt wird, können bis zu diesem Wert WM-Geschenke steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen werden. Maßgebend ist der um übliche Preisnachlässe geminderte Endpreis. Beim Original-Trikot wird die Grenze überschritten, Zuzahlungen des Arbeitnehmers sind aber möglich.
Praxistipp: Pauschalbesteuerung größerer Sachzuwendungen
Für größere Geschenke oder falls Ihr Unternehmen – z. B. aufgrund geschäftlicher Verbindungen in das Land - Mitarbeiter und/oder Kunden direkt zu Spielen der nach Brasilien einladen möchte, bietet sich die Pauschalsteuerübernahme nach § 37b EStG an. Dadurch erhalten Firmen die Möglichkeit, dass sie die Steuer als Einladender mitübernehmen.
Die Pauschalsteuer von 30 % gilt für Sachzuwendungen und Incentives an eigene und fremde Mitarbeiter sowie sonstige Geschäftsfreunde. Das Wahlrecht zur Steuerübernahme muss aber einheitlich für alle Zuwendungen eines Jahres ausgeübt werden. Eine isolierte Steuerübernahme nur für die Karten ist nicht möglich. Falls Sie für Spiele eine Firmenloge bzw. sog. Business-seats angemietet haben, kann der auf die Eintrittskarten entfallende, steuerpflichtige Anteil mit 30 % bei Logen bzw. mit 50 % bei Business-seats geschätzt werden.
Wir wünschen Ihnen und Ihren Mitarbeitern – ob am Arbeitsplatz oder zu Hause - viel Spaß und der deutschen Mannschaft viel Erfolg!
Quelle
Haufe
BFH, Urteil vom 12.12.2012, VI R 79/10,
BFH, Urteil vom 16.05.2013, VI R 94/10 und VI R 7/11