BGB: Rechtsfolgen bei Verstoß gegen Ladungsbestimmung zur Gesellschafterversammlung (BGH)
Verstöße gegen Form, Frist und Inhalt der Einberufung einer Gesellschafterversammlung können bei Personengesellschaften zur Nichtigkeit des Beschlusses führen, wenn der mit den gesellschaftsvertraglichen oder gesetzlichen Ladungsbestimmungen verfolgte Zweck, dem einzelnen Gesellschafter die Vorbereitung auf die Tagesordnungspunkte und die Teilnahme an der Versammlung zu ermöglichen, vereitelt wird. Der Einladungsmangel führt aber nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sein Zustandekommen durch den Fehler beeinflusst ist.
Quelle
BGH, Urteil 11.03.2014, II ZR 24/13
§ 554 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 ZPO
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