Kein grunderwerbsteuerliches Konzernprivileg bei Anteilsbesitz im Privatvermögen (FG)

Damit Umstrukturierungen im Konzern krisenfest und planungssicher ausgestaltet werden können, wurde ab dem 01.01.2010 der § 6a GrEStG Grunderwerbsteuervergünstigung bei Umstrukturierungen innerhalb des Konzern" eingeführt. Im Ergebnis sollte laut Intention des Gesetzgebers mit der Vorschrift erreicht werden, dass unter bestimmten Voraussetzungen bei Umwandlungsvorgängen innerhalb des Konzerns keine Grunderwerbsteuer entsteht. In diesem Zusammenhang entschied das Finanzgericht Münster kürzlich, dass das sogenannte Konzernprivileg (Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG) bei der Verschmelzung einer GmbH auf ihre Alleingesellschafterin nicht eingreift, wenn diese die Gesellschaftsanteile im Privatvermögen gehalten hat.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine als Einzelunternehmerin tätige natürliche Person, war zugleich Alleingesellschafterin einer GmbH, zu deren Vermögen 2 Grundstücke gehörten. Die GmbH-Anteile hatte die Klägerin nicht in ihrer Bilanz ausgewiesen. Aufgrund einer Verschmelzung ging das gesamte Vermögen der GmbH einschließlich der Grundstücke auf die Klägerin über. Das Finanzamt setzte im Hinblick auf diesen Vorgang Grunderwerbsteuer fest. Demgegenüber begehrte die Klägerin die Anwendung der grunderwerbsteuerlichen Vergünstigung.

Entscheidung

Das Gericht wies die Klage ab. Zwar werde Grunderwerbsteuer für Umwandlungsvorgänge, zu denen auch die Verschmelzung gehöre, gemäß § 6a GrEStG nicht erhoben. Die weitere gesetzliche Voraussetzung, dass an dem Vorgang ein "herrschendes Unternehmen" und eine hiervon "abhängige Gesellschaft" beteiligt sein müssen, erfülle die Klägerin jedoch nicht, weil sie die Anteile an der GmbH in ihrem Privatvermögen gehalten habe. Die Eigenschaft als herrschendes "Unternehmen" könnten nur Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts erfüllen. Außerdem sei erforderlich, dass der Vorgang unternehmerisches Vermögen betreffe. Insoweit schloss sich das Finanzgericht einer in der Literatur weit verbreiteten Auffassung an.

Konsequenz

Die ferner in diesem Zusammenhang umstrittene Frage, ob das Konzernprivileg Anwendung findet, wenn durch die Umwandlung der Konzernverbund endet, konnte das Gericht offen lassen und hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

 

Quelle

FG Münster, Urteil v. 15.11.2013, 8 K 1507/11 GrE

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