Handwerker und Putzfrau von der Steuer absetzen (BdSt NRW)
Der Bund der Steuerzahler NRW informiert über wichtige Änderungen, die sich durch das neue BMF-Anwendungsschreiben zu § 35a EStG ergeben haben.
Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt:
- In seinem Schreiben v. 10.1.2014 stellt die Verwaltung klar, dass es den Steuerbonus für Arbeiten außerhalb des Grundstücksnicht gibt. Dies hatte das FG Berlin-Brandenburg jedoch bereits anders entschieden. Danach sind auch Kosten für den Winterdienst oder das Legen eines Wasseranschlusses vor dem Grundstück begünstigt. Der Steuerbonus endet nicht an der Grundstücksgrenze! Weigert sich das Finanzamt, diese Kosten anzuerkennen, sollten Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und auf die entsprechenden Verfahren beim Bundesfinanzhof hinweisen (Az.: VI R 55/12 und VI R 56/12).
- Ebenfalls neu geregelt wurde der Steuerbonus bei Schornsteinfegerleistungen. Bisher wurden die Kosten für den Schornsteinfeger komplett als begünstigte Leistung angesehen. Ab diesem Jahr gibt es den Steuerabzug nur noch für Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten. Für Mess- oder Überprüfungsarbeiten und die Feuerstättenschau gibt es den Steuerbonus nicht mehr. Aber Achtung: Die Aufteilung gilt erst für Arbeiten, die im Jahr 2014 durchgeführt werden.
- Nach aktueller Auffassung der Finanzverwaltung zählen Kosten für die Zubereitung von Mahlzeiten in der hauseigenen Küche eines Heims oder Wohnstifts und das Servieren der Speisen im gemeinsamen Speisesaal zu den begünstigten Leistungen. Bislang hatte sich die Finanzverwaltung trotz steuerzahlerfreundlicher Urteile geweigert, diese haushaltsnahen Dienstleistungen bei der Steuer zu berücksichtigen. Jetzt hat sie eingelenkt.
- Aufwendungen für Neubaumaßnahmen sind nicht begünstigt. Besteht aber bereits ein Haushalt, gibt es den Steuerbonus trotzdem. Daher ist es ratsam, erst in das neue Haus einzuziehen und dann Carport, Garage oder Gartenzaum errichten zu lassen.
Quelle
BdSt NRW, Pressemitteilung v. 18.2.2014