Grunderwerbsteuer: „Reparatur“ durch Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs (BFH)
Werden 95% und mehr der Anteile einer grundbesitzenden Gesellschaft übertragen, fällt Grunderwerbsteuer an. Dies wird bei anteiligen Übertragungen oftmals übersehen.
Der BFH (und bereits früher das FG Baden-Württemberg) hat nunmehr festgestellt, dass eine „Reparatur“ durchaus möglich ist. Die Zurückübertragung einer geringen Quote (z. B. 0,1%) innerhalb von zwei Jahren, um die 95%-Grenze zu unterschreiten, führt zu einer wirksamen Korrektur der fehlerhaften Entscheidung. Ein Gestaltungsmissbrauch ist in solchen Fällen nicht gegeben, weil das Spezialgesetz dies ausdrücklich zulässt.
Quelle
BFH, Urt. v. 11.6.2013, II R 52/12 (für allgemein anwendbar erklärt durch BMF am 20.9.2013)FG Baden-Württemberg, Urt. v. 27.7.2011, 2 K 364/08, Rev. eingel., Az. des BFH: II R 49/12, DStRE 2013, S. 943, LEXinform-Nr. 5014472