Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (BFH)
Löst ein Steuerpflichtiger seine Darlehensschuld vorzeitig ab, um sein bisher vermietetes Objekt lastenfrei übereignen zu können, kann er die dafür an den Darlehensgeber zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.
Das Urteil ändert nichts an der aktuellen Rechtsprechung zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen (IX R 67/10 und IX R 45/13). In diesen Fällen ging es darum, dass die bestehenden Darlehensverbindlichkeiten nicht vollständig durch den erzielten Erlös aus dem Verkauf der Immobilie getilgt werden konnten und somit Verbindlichkeiten übrig blieben.
Der Begriff Schuldzinsen umfasst zwar auch eine Vorfälligkeitsentschädigung, im entschiedenen Fall fehlte es jedoch an einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerbaren Einkünften.
Quelle
BFH, Urt. v. 11.02.2014, IX R 42/13, DStR 2014, S. 1272