Einfache und verjährungshemmende Rückforderung von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherkreditverträgen (BGH)

Unser Kooperationspartner Erik Reinke, Rechtsanwalt, über die Rückforderung von Bearbeitungsentgelten bei Kreditverträgen für die Jahre 2004 bis heute:

Mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13.05.2014 wurde entschieden, dass Bearbeitungsentgelte als zusätzliche Leistung von Banken nicht geltend gemacht werden dürfen. Eine entsprechende Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken verstößt gegen das gesetzliche Leitbild des Darlehensvertrags und ist gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Das Bearbeitungsentgelt umfasst typischerweise 1 bis 3 % der Kreditsumme und kann bei Immobilienfinanzierungen schnell mehrere 1.000 € betragen.

Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit von Verbrauchern zum Widerruf von Darlehensverträge bei mangelhafter Widerrufsbelehrung (typischerweise in den Jahren 2000 bis 2012). Mehr Infos unter "Verbraucherwiderrufsrecht bei Immobilienfinanzierungen":

Mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28. Oktober 2014 – Az.: XI ZR 348/13 und Az.: XI ZR 17/14 wurde nunmehr ebenfalls höchstrichterlich entschieden, dass der Verjährungsbeginn für diese Rückforderungsansprüche erst im Jahr 2011 liegt, weil sich erst zu diesem Zeitpunkt die für Verbraucher relevante gefestigte Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der vereinbarten Bearbeitungsentgelte entwickelt hat.

Das heißt für Sie, dass Sie bis 31.12.2014 die Bearbeitungsentgelte aus Verbraucherkreditverträgen für die Jahre 2005 bis 2011 zurückfordern können.

Für welche Darlehensverträge gelten die Urteile des Bundesgerichtshofes bereits?

  • Kreditverträge für Verbraucher (Auto, Fernseher, etc.)
  • Kreditverträge für Verbraucher über Immobilien (strittig, Verfahren noch vor dem Bundesgerichtshof anhängig)

Für welche Darlehensverträge gelten die Urteile des Bundesgerichtshofes noch nicht?

  • Kreditverträge mit Gewerbetreibenden, z.B.: GmbH, etc.

ACHTUNG: für diese Kreditnehmer gilt auch das Ombudsmannverfahren in der Regel nicht, sodass die Verjährung nur durch Klage gehemmt werden kann.

  • Bausparverträge bzw. Bausparfinanzierung für Verbraucher und Gewerbetreibende (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2010 – XI ZR 3/10 –, BGHZ 187, 360-379), hierbei handelt es sich auch nicht um Darlehensverträge im typischen Sinne
  • KfW-Darlehen oder Zuschüsse

Hinsichtlich der Darlehensverträge ab 2012 besteht keine besondere Eile, die Ansprüche noch im Jahr 2014 geltend zu machen:

Wegen der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist von 10 Jahre besteht für Darlehensverträge im Jahr 2004 regelmäßig nur die Möglichkeit, diese unverzüglich gegenüber dem Bankenombudsmann geltend zu machen. Beispiel:

  • Ein Rückforderungsanspruch aus einem Kreditvertrag vom 14.5.2004 wäre am 15. Mai 2014 verjährt,
  • Ein Rückforderungsanspruch Anspruch aus einem Kreditvertrag vom 10. Dezember 2004 bis zum 10. Dezember 2014 nicht verjährt

In solchen Fällen ist aber besondere Eile geboten und muss direkt der Ombudsmann eingeschaltet werden.

Wie müssen Sie vorgehen?

Zunächst rate ich Ihnen für alle Kreditverträge ab 2005, Ihre Ansprüche bis spätestens 01.12.2014 gegenüber der Bank geltend zu machen. Gern können Sie dazu mein (Rechtsanwalt Erik Reinke) folgendes Musterschreiben verwenden:

An die Bank (Adresse einsetzen)

Betreff: Darlehensvertrag vom (Datum einsetzen); Kreditnehmer: (Kreditnehmer einsetzen; Vertragsnummer: (Vertragsnummer einsetzen)
wegen: Bearbeitungsentgelt bei meinem Kreditvertrag

Sehr geehrte Damen und Herren,

ausweislich meines Darlehensvertrags vom (Datum einsetzen), Vertragsnummer: (Vertragsnummer einsetzen) habe ich zusätzlich zu den Kreditzinsen auch Bearbeitungsentgelt zahlen müssen.

Diese Bearbeitungsentgelte für die Vorbereitung eines Kreditvertrages stellen keine gesonderte Leistung der Bank für mich als Kunden dar. Entsprechend hat der Bundesgerichthof mit Urteil vom 13. Mai 2014 (Az.: XI ZR 170/13) entschieden, dass die Vereinbarung dieser Entgelte von den wesentlichen Grundgedanken des Kreditwesens abweichen und deshalb gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind.

Auch auf die Verjährung der Forderung können Sie sich nicht berufen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. Oktober 2014, Az.: XI ZR 348/13 entscheiden, dass der Verjährungsbeginn erst Ende 2011 lag und somit weder die Regelverjährungsfrist noch die kenntnisunabhängige Verjährung eingetreten ist.

Ich fordere Sie deshalb auf, das einbehaltene Entgelt nebst zu viel gezahlter Zinsen auf Basis des Vertragszinses (Sollkreditzins) bis zum

Frist von 10 Tagen (einsetzen)

auf mein Konto
Kontoinhaber: (Kontoinhaber einsetzen)
IBAN: (IBAN einsetzen)BIC: (BIC einsetzen)

zu zahlen und wegen der Zinsen dem Unterzeichner eine entsprechende Abrechnung zu übersenden.

Mir freundlichen Grüßen

(Name + Unterschrift)

ACHTUNG: Durch dieses Schreiben wird nicht die Verjährung gehemmt.

Sollte Ihre Bank nicht fristgerecht reagieren oder Sie sich bereits nach dem 01.12.2014 befinden, sollten Sie dringend verjährungshemmende Maßnahmen einleiten. Dies ist in der Regel nur für Verbraucher kostengünstig über den Bankenombudsmann möglich. Jederzeit kann natürlich auch ein Klageverfahren geführt werden.

Weitere Informationen nebst Adressen der jeweils zuständigen Ombudsmänner finden Sie hier.

ACHTUNG: Die zuständigen Ombudsmänner variieren je nach Bank oder Sparkasse.

Für Verbraucher wird durch die Einleitung eines Verfahrens vor dem zuständigen Bankenombudsmann die Verjährung gehemmt.

Gerne unterstützen wir Sie hier, wenn Sie unsicher sind oder das Verfahren nicht alleine betreuen wollen. Bitte beachten Sie, dass die Kosten von der Bank nicht getragen werden. Regelmäßig übernimmt aber Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten.

Die hier vorgeschlagenen Maßnahmen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Unter Umständen wurde die Verjährung in Ihrem Fall auch durch weitere Maßnahmen, zum Beispiel Vergleichsverhandlungen gehemmt. Insbesondere wegen der Fristen sollten Sie zeitnah Kontakt mit einem Rechtsanwalt aufnehmen. Gerne stehe ich Ihnen hier zu Verfügung.

Erik Reinke, Rechtsanwalt
Webseite: www.rechtsanwalt.immobilien
E-Mail: reinke@hkm-law.de
Oranienburger Straße 16, D-10178 Berlin
Telefon: +49 30 200 759 0
Telefax: +49 30 200 759 29

 

Quelle

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28. Oktober 2014 – Az.: XI ZR 348/13 und Az.: XI ZR 17/14

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