Steueransprüche: Es bleibt bei der Verzinsung von 6,0 Prozent p.a.
Bei der Verzinsung von Steueransprüchen hält die Bundesregierung an einem festen monatlichen Zinssatz von 0,5 Prozent bzw. 6,0 Prozent p.a. fest.
Der Leitzins der Europäischen Zentralbank ist in den letzten Jahren immer weiter gefallen. Das derzeit historisch niedrige Zinsniveau hat auch Auswirkungen auf die Verzinsung von Krediten und Geldanlagen. Demgegenüber sieht die Abgabenordnung für die Verzinsung von Steueransprüchen nach § 238 der Abgabenordnung (AO) einen festen Zinssatz in Höhe von 6 Prozent pro Jahr vor.
Dazu führte die Bundesregierung auf Anfrage aus:
- Die Bundesregierung plant keine Änderung des Zinssatzes für die Verzinsung von Steueransprüchen. Der für alle Zinsen nach der Abgabenordnung einheitlich geltende monatliche Zinssatz von 0,5 Prozent je vollen Zinsmonat hat sich trotz des über die Jahrzehnte wechselnden Zinsniveaus in mehr als 50 Jahren Praxis bewährt.
- Ein bloßer Vergleich von Zinssätzen am Kapitalmarkt und dem einheitlichen Zinssatz bei der steuerlichen Verzinsung wird den Besonderheiten der Verzinsung nach der Abgabenordnung nicht gerecht. Das besondere System der Verzinsung nach der Abgabenordnung ist zudem nicht vergleichbar mit den verschiedenen Verzinsungen auf dem Kapitalmarkt.
- Bei einem Zinssatz von 0,5 Prozent je vollen Zinsmonat beginnt der Zinslauf der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen erst nach Ablauf einer 15-monatigen Karenzzeit, zudem ist zu berücksichtigen, dass die Abgabenordnung keine Zinseszinsen kennt. Der effektive Zinssatz liegt daher deutlich unter 6,0 Prozent pro Jahr.
Anmerkung
Für Steuerpflichtige, die von der Finanzverwaltung Erstattungen erhalten, dürfte in der Regel die Verzinsung von 6,0 Prozent bei bester Bonität des Schuldners derzeit eine unschlagbare Kapitalanlage sein, trotz 15 monatiger verzinsungsloser Karenzzeit.
aktuelle Rechtsprechung
Erst kürzlich hatte sich auch der BFH mit der Frage der Verzinsung von Steueransprüchen beschäftigt. Der IX. Senat des BFH war nicht davon überzeugt, dass der Gesetzgeber im Zeitraum bis zum März 2011 von Verfassungs wegen (schon) dazu verpflichtet gewesen wäre, die Höhe des gesetzlichen Zinses an das niedrige Marktzinsniveau für Geldanlagen anzupassen. Zum einen sei der gesetzliche Zinssatz nicht nur mit den am Markt erzielbaren Anlagezinsen zu vergleichen (Verwendung von Kapital), sondern auch mit den für die Inanspruchnahme von Darlehen zu zahlenden Zinsen (Finanzierung von Steuernachzahlungen). Zum andern hätte sich erst nach dem Zeitraum, der im Streitfall zur Beurteilung stand, die Zinsen dauerhaft auf niedrigem Niveau stabilisiert. Deshalb bedurfte es nach Ansicht des BFH im Streitfall noch keiner Entscheidung, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Folgezeit so einschneidend geändert haben, dass die Grundlage der gesetzgeberischen Entscheidung durch neue, im Zeitpunkt des Gesetzeserlasses noch nicht abzusehende Entwicklungen entscheidend in Frage gestellt worden sind.
Quelle
BT-Drucksache 18/2795