Verwaltungsrecht: Erhebliche Steuerschulden können Passentziehung rechtfertigen (VG)
Einem Steuerpflichtigen mit erheblichen Steuerschulden kann der Reisepass entzogen werden, um zu verhindern, dass er sich seinen finanziellen Verpflichtungen entzieht. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (VG Berlin, Beschluss v. 27.8.2014 - VG 23 L 410.14).
Sachverhalt
Der Antragsteller, ein 60jähriger Deutscher, schuldet dem Land Baden-Württemberg Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von rund 250.000 €. Zusätzlich fordert der Fiskus von ihm Umsatzsteuer. Einschließlich Säumniszuschlägen sind aktuell Steuerschulden in Höhe von mindestens 531.981,13 Euro fällig. In der Vergangenheit hielt sich der Antragsteller an verschiedenen Wohnorten in Deutschland auf, z.T. ohne seiner Meldepflicht nachzukommen. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) entzog ihm im April 2014 den in Berlin ausgestellten Reisepass. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich der Antragsteller in Thailand auf; nach seiner Einreise über den Flughafen Berlin-Tegel übergab die Bundespolizei dem Antragsteller den Bescheid und behielt den Reisepass ein.
Das Verwaltungsgericht Berlin lehnte den gegen die Passentziehung gerichteten Eilantrag des Antragstellers ab:
- Nach dem Passgesetz kann ein Reisepass entzogen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passinhaber sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen will.
- Dies ist vorliegend der Fall: Der Antragsteller hat objektiv erhebliche Steuerschulden. Schon dies lässt für sich genommen darauf schließen, dass er einen Steuerfluchtwillen hat.
- Ungeachtet dessen spricht hierfür im konkreten Fall zusätzlich, dass der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt Bemühungen unternommen hat, seine seit Jahren bestehenden Verpflichtungen zu begleichen. Zudem hat er wiederholt seine Meldepflichten verletzt.
- Auch der gerichtliche Eilantrag ist zunächst ohne Adressangabe eingereicht worden; eine Meldeanschrift hat der Antragsteller erst auf die gerichtliche Ankündigung, dass der Antrag anderenfalls als unzulässig zurückgewiesen werde, mitgeteilt.
- Das LABO ist trotz des zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses unbekannten Aufenthaltsorts des Antragstellers örtlich zuständig gewesen.
Hinweis
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle
VG Berlin, Pressemitteilung v. 3.9.2014