Einkommensteuer: Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften (BFH)

Der BFH hat zur Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften nach der BVerfG-Entscheidung "Rückwirkung im Steuerrecht I".

Hintergrund

Im Beschluss v. 7.7.2010 - 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 (BStBl II 2011, 76 BStBl II 2011, 76) u.a. erklärt das BVerfG die Verlängerung der Spekulationsfrist in § 23 EStG von zwei auf zehn Jahre insoweit für verfassungswidrig, als in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen bis zur Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31.3.1999 erfasst werden, die nach der bis dahin geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind oder steuerfrei hätten realisiert werden können. In von dieser Rechtsprechung betroffenen Fallen ist daher ein erzielter Veräußerungsgewinn aufzuteilen, in einen Anteil für den bis zur Verkündung des StEntlG entstandenen Wertzuwachs und in einem Anteil für den nach Verkündung dieses Gesetzes entstanden steuerbaren Wertzuwachs.

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Gewinns bzw. Verlusts aus der Veräußerung eines Grundstücks im Hinblick auf die vom BVerfG teilweise für verfassungswidrig erklärte Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre.

Hierzu führen die Richter des BFH weiter aus:

  • Wird eine Immobilie nach Ablauf der ursprünglichen Spekulationsfrist von zwei Jahren und vor Ablauf der neuen Spekulationsfrist von zehn Jahren veräußert, sind die Sonderabschreibungen und AfA-Beträge, die in der Zeit bis zur Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 zum 31. März 1999 in Anspruch genommen worden sind, dem nicht steuerbaren Zeitraum zuzuordnen.
  • Die in Ziff. II.1. des BMF-Schreibens vom 20.12.2010 (BStBl I 2011, 14) vorgesehene Vereinfachungsregel, wonach bei der Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Umfang des steuerbaren Wertzuwachses entsprechend dem Verhältnis der Besitzzeit nach dem 31.3.1999 im Vergleich zur Gesamtbesitzzeit linear (monatsweise) zu ermitteln ist, entspricht insoweit nicht der Rechtsprechung des BVerfG, als dadurch Wertsteigerungen, die im Fall einer Veräußerung vor dem 1.4.1999 nicht steuerverhaftet waren, nachträglich in die Besteuerung einbezogen werden (BVerfG-Beschluss vom 7.7.2010 - 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05).

 

Quelle

BStBl II 2011, 76 BStBl II 2011, 76) geurteilt (BFH, Urteil v. 6.5.2014 - IX R 39/13; veröffentlicht am 3.9.2014
NWB Datenbank

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