Einkommensteuer: Darlehen an GmbH durch eine dem Anteilseigner nahe stehende Person (BFH)

Der BFH hat zur Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Darlehensgewährung an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahestehende Person entschieden.

Hintergrund

Nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG ist die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Kapitaleinkünfte ausgeschlossen, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigener nahestehende Person ist.

Sachverhalt

Die Klägerin gewährte einer GmbH, an der ihre Tochter und Enkelkinder zu mehr als jeweils 10% beteiligt waren, ein festverzinsliches Darlehen. Das Finanzamt besteuerte die hieraus erzielten Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer: Der niedrigere Abgeltungsteuersatz nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG sei nicht anzuwenden, weil der Gläubiger der Kapitalerträge eine den Anteilseignern "nahe stehende Person" sei. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Der BFH dagegen hob das Urteil auf und gab der Klage statt.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG in Höhe von 25% (Abgeltungsteuersatz) ist nicht schon deshalb nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG ausgeschlossen ist, weil der Gläubiger der Kapitalerträge ein Darlehen an eine GmbH gewährt hat, bei der ein Angehöriger i.S. des § 15 der Abgabenordnung zu mehr als 10% beteiligt ist.
  • Nach dem Willen des Gesetzgebers reicht auch bei der Regelung des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse nicht aus, um ein Näheverhältnis zu begründen.
  • Erforderlich ist vielmehr, dass eine der Vertragsparteien einen beherrschenden oder außerhalb der Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss ausüben kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat.
  • Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend ein Näheverhältnis auszuschließen: Zwischen der Klägerin und den Anteilseignern der GmbH lag kein Beherrschungsverhältnis vor.
  • Selbst wenn man davon ausgeht, dass grundsätzlich jede - also auch eine natürliche - Person beherrscht werden kann, setzt dies voraus, dass der beherrschten Person aufgrund eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses im Wesentlichen kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt.
  • Dies gilt auch für Beziehungen zwischen nahen Angehörigen, wie Eltern und Kindern und Großeltern und Enkeln.
  • Dass dies bei der Klägerin, ihrer Tochter und den Enkeln vorliegend der Fall war, ist nicht ersichtlich: Es gibt weder Anhaltspunkte dafür, dass diese auf den jeweils anderen einen außerhalb der Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss ausübten, noch dass die Vertragsparteien ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hatten.
  • Eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen ist danach nicht ersichtlich.

Hinweis

In drei weiteren Fällen, in denen sich Familienangehörige untereinander Darlehen gewährt hatten, hielt der BFH den Abgeltungsteuersatz ebenfalls für anwendbar.

 

Quelle

BFH, Urteil v. 14.5.2014 - VIII R 31/11; veröffentlicht am 20.8.2014
NWB Datenbank sowie BFH, Pressemitteilung v. 20.8.2014

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