Einkommensteuer: Kein Abgeltungsteuersatz bei Gesellschafterfremdfinanzierung (BFH)
Der BFH hat entschieden, dass die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen (sog. Abgeltungsteuersatz) ausgeschlossen ist bei der Besteuerung von Kapitalerträgen, die ein zu mindestens 10% beteiligter Anteilseigner für die Gewährung eines verzinslichen Darlehens an die Gesellschaft erzielt.
Hintergrund
Vorliegend war § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG anwendbar. Die Regelung sieht vor, dass der Abgeltungsteuersatz keine Anwendung findet, wenn die Kapitalerträge von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
Sachverhalt
Der Kläger war Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Er gewährte dieser ein festverzinsliches Darlehen. Das Finanzamt besteuerte die hieraus erzielten Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer: Der niedrigere Abgeltungsteuersatz nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG sei nicht anzuwenden, weil der Kläger zu mehr als 10% an der GmbH beteiligt war. Das Finanzgericht hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Der BFH bestätigte nun diese Auffassung.
Hierzu führte der BFH weiter aus
- Der Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG bei Gesellschafterfremdfinanzierungen verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes).
- Die Ungleichbehandlung des Klägers im Vergleich zu den durch den Abgeltungsteuersatz begünstigten Steuerpflichtigen findet ihre Rechtfertigung darin, dass bei der Finanzierung einer im Inland ansässigen GmbH keine Gefahr besteht, dass Kapital in das niedrig besteuerte Ausland verlagert wird.
- Da durch die Einführung des Abgeltungsteuersatzes gerade solche Verlagerungen verhindert werden sollten, würde durch eine Privilegierung der (inländischen) Gesellschafterfremdfinanzierung das gesetzgeberische Ziel verfehlt.
- Die Anwendung des allgemeinen (höheren) Steuertarifs führt nicht zu einer Ungleichheit, sondern stellt im Hinblick auf die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit eine größere Gleichheit her. Die von dem Kläger erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Beteiligungsgrenze von 10% teilte der BFH nicht.
Quelle
BFH, Urteil v. 29.4.2014 - VIII R 23/13; veröffentlicht am 20.8.2014
NWB Datenbank und BFH, Pressemitteilung Nr. 61/2014