Steuerpflicht von Erstattungszinsen
Unter Bestätigung der Rechtsprechung hat der BFH erneut beschlossen, dass Erstattungszinsen nach § 233a AO steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen sind.
Quelle
BFH, Urteil vom 24.06.2014, VIII R 29/12
Unter Bestätigung der Rechtsprechung hat der BFH erneut beschlossen, dass Erstattungszinsen nach § 233a AO steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen sind.
BFH, Urteil vom 24.06.2014, VIII R 29/12
"Die Superreichen zahlen doch so gut wie gar keine Steuern. Oder glauben Sie im Ernst, daß die Rockefellers oder die Kennedys ihre gerechte Steuerlast tragen? Die haben ihren Senator, ihre Lobbyisten und ihre Steuervergünstigungen."
Artur B. Laffer