Drei-Tage-Fiktion für die Berechnung von Brieflaufzeiten (FG)
Seit Aufhebung des Briefmonopols können sich die Finanzämter zur Bekanntgabe ihrer Steuerbescheide auch anderer Briefzustelldienste als der Deutschen Post AG bedienen. Diese sind jedoch häufig nur regional tätig und übergeben Sendungen an Empfänger außerhalb ihres eigenen Zustellbezirks zur Weiterbeförderung an die Deutsche Post AG.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass in solchen Weiterleitungsfällen Zweifel an der gesetzlichen Vermutung angebracht sind, wonach der Steuerbescheid dem Empfänger als am dritten Tag nach seiner Aufgabe zur Post bekanntgegeben gilt. Die einmonatige Rechtsbehelf- bzw. Klagefrist beginnt dann erst mit dem vom Empfänger behaupteten späteren Zugangszeitpunkt zu laufen, sofern es der Finanzbehörde nicht gelingt, ihrerseits den Zugang des Bescheids innerhalb des Drei-Tages-Zeitraums nachzuweisen.
Quelle
Finanzgerichts Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2013, Aktenzeichen 2 K 3274/11.