Grunderwerbsteuer: Alter oder neuer Steuersatz? (FG)
In der Praxis kommt es häufig vor, wenn nach Abschluss des Kaufvertrages noch weitere Zahlungen erfolgen und zwischenzeitlich in dem betreffenden Bundesland der Steuersatz angehoben worden ist, z. B. bei Mehrerlösklauseln bzw. dem Eintritt bestimmter Bedingungen.
So hat sich die Höhe der Grunderwerbsteuer in Berlin wie folgt entwickelt:
- Erwerbsvorgänge ab dem 01.01.2014: 6,0 %
- Erwerbsvorgänge ab dem 01.04.2012 bis zum 31.12.2013: 5,0 %
- Erwerbsvorgänge ab dem 01.01.2007 bis zum 31.03.2012: 4,5 %
- Erwerbsvorgänge ab dem 01.01.1997 bis zum 31.12.2006: 3,5 %
- Erwerbsvorgänge bis zum 31.12.1996: 2,0 %
Ein Fall aus Nordrhein-Westfalen: Eine Firma erwarb 2004 eine landwirtschaftliche Fläche. Für den Fall, dass ihr innerhalb der nächsten 15 Jahre die Genehmigung zur Auskiesung erteilt wird, sollte sie dem Verkäufer ein weiteres Entgelt zahlen.
2012 wurde die behördliche Genehmigung erteilt. Das Finanzamt erließ daraufhin einen neuen Grunderwerbsteuerbescheid, allerdings mit dem erhöhten Satz von 5,0 %, der in NRW zum 01.10.2011 in Kraft trat. Das sehen die Richter in ihrem Urteil jedoch anders. Da der Erwerbsvorgang 2004 insgesamt verwirklicht war, muss der alte Steuersatz von 3,5 % auf das nachträgliche Entgelt angewandt werden.
Anders sähe es dagegen aus, wenn sich die Vertragsparteien nach Inkrafttreten des neuen Steuersatzes über ein erhöhtes Entgelt verständigen würden. Dann käme auf diesen Teil der Gegenleistung das geänderte Gesetz zur Anwendung.
Quelle
Urteil FG Düsseldorf vom 29.07.2013, Az. 7 K 563/13 GE