Verbraucherschutz im notariellen Beurkundungsverfahren
Mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 tritt eine Änderung im Beurkundungsgesetz in Kraft, die die Beurkundung durch sogenannte Mitternachtsnotare verhindern soll und in der Immobilienbranche Bedeutung erlangen wird.
Gemäß § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 Beurkundungsgesetz ist einem Verbraucher ausreichend Gelegenheit zu geben, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen.
Bei Verbraucherverträgen soll dem Verbraucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäftes vom Notar zur Verfügung gestellt werden. Dies soll im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung erfolgen.
Wird diese Frist unterschritten, sollen die Gründe hierfür in der Niederschrift angegeben werden.
Neu ist auch, dass der Notar seines Amtes nach § 50 Abs. 1 Nr. 9 Bundesnotarordnung zu entheben ist, wenn er gegen Mitwirkungsverbote (früher: wiederholt grob gegen Mitwirkungsverbote) und die Pflichten gemäß dem neuen § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 Beurkundungsgesetz verstößt.