Sendeanlagen für Mobilfunk sind bei Einhaltung der Grenzwerte zu dulden (OLG)

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat am 19.03. 2013 die Berufung einer Klägerin zurückgewiesen, die von der Beklagten wegen des Betriebes einer Mobilfunksendeanlage Schadenersatz und Schmerzensgeld, die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz aller entsprechenden zukünftigen Schäden sowie die Unterlassung elektromagnetischer Strahlung verlangt hatte.

Nach Auffassung des entscheidenden Senats muss die Klägerin den Betrieb der von der Beklagten betriebenen Mobilfunksendeanlage dulden, weil sie durch die von dort ausgehende Strahlung nur unwesentlich beeinträchtigt werde.

Die mit der Strahlung verbundenen Einwirkungen auf ihr Grundstück würden die in den einschlägigen Vorschriften festgelegten Grenz- bzw. Richtwerte nicht überschreiten. Die streitgegenständliche Mobilfunksendeanlage erfülle die Anforderungen der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV). Der Klägerin sei es nicht gelungen, darzulegen und zu beweisen, dass ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte bestehe und ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder unterhalb dieser Werte erhoben werden könne.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Das Einlegen einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist möglich.

 

Quelle

OLG Dresden, Pressemitteilung vom 19.03.2013 zum Urteil 9 U 1265/12 vom 19.03.2013

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